Allgemeinverfügung – Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 und höher in bestimmten Bereichen der Stadt Sehnde zum Jahreswechsel 2022/2023

Allgemeinverfügung – Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 und höher in bestimmten Bereichen der Stadt Sehnde zum Jahreswechsel 2022/2023
Allgemeinverfügung für die Stadt Sehnde - Foto: JPH

Allgemeinverfügung für Sehnde

Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 in bestimmten Bereichen der Ortsteile der Stadt Sehnde. Gemäß den Paragraphen 1 Absatz 1 und 97 Absatz 1 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsgesetz (NPOG) erlasse ich folgende Allgemeinverfügung:

Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2

Im Zeitraum vom 31. Dezember 2022 bis 1. Januar 2023 ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 und höher gem. Paragraph 3a Sprenggesetz (SprengG) im in der Anlage beschriebenen Bereich der Stadt Sehnde verboten.

Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß Paragraph 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß Paragraph 41 Abs. 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Sachverhalt
Auch in diesem Jahr werden zum Jahresende wieder zahlreiche Feuerwerksköper (pyrotechnische Gegenstände) abgebrannt werden. Nach den Beobachtungen der letzten Jahre kam es immer wieder zu Gefahren, indem Feuerwerkskörper in unmittelbarer Nähe von Personen abgebrannt wurden oder Brände mutwillig oder fahrlässig verursacht wurden.

Begründung
Gemäß den Paragraphen 11 und 97 Absatz 1 NPOG ist die Stadt Sehnde die für die getroffene Anordnung zuständige Behörde. Die Maßnahme dient der Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ist auch in diesem Jahr damit zu rechnen, dass die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr durch das erhöhte Aufkommen mutwillig oder fahrlässig verursachter Brände erheblich gefährdet sein wird.
Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Personen, die sich in dem bezeichneten Bereich aufhalten und pyrotechnische Gegenstände im Sinne dieser Verfügung verwenden wollen.

Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung meiner Verfügung ist gemäß Paragraph 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse geboten. Ein gegen diese Verfügung eingelegter Rechtsbehelf entfaltet somit keine aufschiebende Wirkung. Angesichts der Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit kann der Ausgang eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden. Das private Interesse am Abbrennen von Feuerwerk in dem genannten Bereich muss dabei zurückstehen. Das Interesse des Einzelnen an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist in dieser Situation geringer zu gewichten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Sehnde, 20.12.2022

Der Bürgermeister
Olaf Kruse

Der Sperrbereich steht hier zum Download zur Verfügung

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