Südschnellweg/B 65: OVG lehnt Antrag auf vorläufigen Rechtschutz eines Klägers ab

Südschnellweg/B 65: OVG lehnt Antrag auf vorläufigen Rechtschutz eines Klägers ab

Keinen Fehler im Planfeststellungsverfahren durch die Region Hannover sah das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in der Verhandlung über einen Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für den Südschnellweg zwischen dem Seelhorster Kreuz und dem Landwehr Kreisel. Damit können die Planungen und vorbereitenden Arbeiten an der neuen Trasse für B 3, B 6 und B 65 weitergehen. Über die Klage selbst wird in der späteren Hauptverhandlung entschieden.

In einem ersten Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg den Antrag eines Klägers auf Aussetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für die B 3, B 6, B 65 (Südschnellweg Hannover) als unbegründet abgewiesen. „Das Gericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass keine Aspekte für die Annahme einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gesehen würden. Der Antragsteller habe weder Verfahrensfehler noch Abwägungsfehler darlegen können“, so ein Sprecher der Region Hannover.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks mit einem von ihm zu Dauerwohnzwecken genutzten Gebäude. Der im September 2021 erlassene Planfeststellungsbeschluss sieht – bedingt in erster Linie durch die vorgesehene Verbreiterung des Südschnellweges – eine dauerhafte Inanspruchnahme des Grundstücks in einem Teilbereich vor. Die Ablehnung des Eilantrages ist keine Vorwegnahme eines Urteils in der Hauptsache der Klage.

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