Sehnder Ausbildungslehrgang zum Fahren von Feuerwehreinsatzfahrzeugen

Das Kraftfahrer für die großen Feuerwehrfahrzeuge für den Einsatz mittlerweile unentbehrlich sind, wird bei der Größe der Einsatzfahrzeuge wohl jedem klar sein. Doch nicht jeder Fahrer hat heute die Berechtigung, einen Lastwagen mit über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht zu führen. Grund genug also, um die Ortsfeuerwehren in der Stadt Sehnde mit weiteren ausgebildeten und berechtigten Kraftfahrern zu verstärken.

Der Fahrlehrgang von Ralph Spannknebel (re.) nach der Prüfung – Foto: StFw Sehnde

Stadtausbildungsleiter Ralph Spannkebel organisierte mit seinem Team deshalb erneut einen Ausbildungslehrgang für den sogenannten „Feuerwehrführerschein“. In insgesamt drei Wochen wurden die Teilnehmer ausgebildet. Die befasste sich mit der Technik sowie Wartung und Pflege von Einsatzfahrzeugen. In dem Fahrpraxisanteil ging es für die vier Teilnehmer, unterstützt durch drei Ausbilder, auf die Straße. Hier galt es, das theoretisch erlangte Wissen in der Praxis anzuwenden. Zusätzlich zum reinen Fahren mit Einsatzfahrzeugen kamen weiter Ausbildungseinheiten unter anderem das Thema „Sonder- und Wegerechte“, die mit dem Führen eines Einsatzfahrzeuges als Fahrer eine große Verantwortung gegenüber ihren mitfahrenden Einsatzkräften und den anderen Verkehrsteilnehmern darstellen. „Mit der Fahrberechtigung sind die Feuerwehrkräfte danach zum Fahren von Einsatzfahrzeugen für das zulässige Gesamtgewicht bis zu 4,75 oder bis zu 7,5 Tonnen berechtigt. Voraussetzung ist, dass sie seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B und ehrenamtliches Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr sind“, so Tim Herrmann, Pressesprecher der Stadtfeuerwehr Sehnde.

Im Sprachgebrauch wird diese Fahrberechtigung immer wieder als „Feuerwehrführerschein“ bezeichnet, denn es handelt sich dabei ausschließlich um eine Fahrberechtigung, die zum Führen von Fahrzeugen mit der entsprechenden zulässigen Gesamtmasse von angeordneten Dienstfahrten berechtigt. Die Nutzung der Fahrberechtigung außerhalb dieses Geltungsbereiches wird rechtlich wie ein Fahren ohne gültigen Führerschein gewertet.

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