Unterstützung der Sehnder Sport- und Kulturvereine im Rahmen der Energiekrise

Unterstützung der Sehnder Sport- und Kulturvereine im Rahmen der Energiekrise
Sportvereine können Energiekostenunterstützung bei der Stadtverwaltung beantragen - Foto: JPH

Der Rat der Stadt Sehnde hat in seiner Sitzung vom 22.12.2022 eine befristete Ergänzung der Sportförderrichtlinie beschlossen, um den Sehnder sport- und kulturtreibenden Vereinen eine Unterstützung bei den steigenden Energiekosten zu gewähren.

Sehnde unterstützt gezielt

Grundlage für Entscheidung ist ein Antrag der CDU–Fraktion im Rat der Stadt Sehnde vom 12.09.2022. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht klar, ob und in welcher Weise Vereine bei den steigenden Energiekosten eine Entlastung erfahren können. Zwischenzeitlich hat der Landessportbund Niedersachsen ein Unterstützungsprogramm für seine Mitgliedsvereine aufgelegt, bei denen Mehrausgaben mit bis zu 70 Prozent gefördert werden. In Ergänzung dieser Förderrichtlinie hat die Stadt nun beschlossen sport- und kulturtreibende Vereinen, die hiervon nicht erfasst werden, bei Bedarf Unterstützung anzubieten.

Limit bei der Unterstützung

Vorausgesetzt wird ein Eigenanteil durch die Vereine von mindestens 30 Prozent an den Mehrkosten. Zuwendungen anderer Zuschussgeber sind vorrangig und werden vollständig angerechnet. Die Stadt übernimmt maximal 50 Prozent der preisbedingten Mehrkosten, höchstens jedoch 2.000 Euro je Antrag.

Um den Haushalt der Stadt Sehnde nicht zusätzlich zu belasten, wurde beschlossen, den Haushaltsansatz, der für Investitionsmaßnahmen der Vereine eingeplant ist, zur Deckung eventueller Anträge heranzuziehen.

Antrag formlos stellen

Anträge können zunächst formlos bei der Stadt Sehnde, Fachdienst Schule, Sport und Kultur gestellt werden. Die notwendigen Unterlagen werden dann im Rahmen der Antragsprüfung angefordert. Es ist nachzuweisen, dass die Mehrkosten durch Preissteigerungen und nicht durch höhere Verbräuche entstanden sind. Im Haushalt stehen hierfür maximal 18.000 Euro bereit. Diese Regelung tritt zum 01.01.2023 in Kraft und endet am 31.12.2023.

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