Die neue Corona-Verordnung für eine neue Phase der Pandemie

Auch in Niedersachsen sind die Infektionszahlen im Frühjahr 2021 langsam aber stetig gesunken bis auf 2,9 pro 100 000 in 7 Tagen Anfang Juli. Seit einigen Wochen steigt die Zahl der mit Corona infizierten Menschen jedoch wieder an. Am Dienstag lag die Inzidenz bei 41,6. Die Zahl der in Niedersachsen infolge einer Corona-Infektion im Krankenhaus befindlichen Patienten liegt bei insgesamt 180 Personen, davon müssen 40 Personen auf einer Intensivstation behandelt werden.

Das alles zeigt, dass die Infektionsentwicklung auch in Niedersachsen wieder anzieht, aktuell jedoch nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Menschen schwere oder schwerste Krankheitsverläufe erleiden muss. Der wesentliche Grund für die vergleichsweise ruhige Corona-Situation in den Kliniken ist die inzwischen doch hohe Zahl bereits vollständig geimpfter Menschen in Niedersachsen. Aktuell sind 65,84 Prozent der Niedersachsen einmal geimpft, vollständig geimpft sind 59,06 Prozent.

Das Land Niedersachsen gibt größere Spielräume frei – Foto: Rad

Mit der am Mittwoch, 25. August 2021, in Kraft tretenden Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus passt die Landesregierung die Corona-Regelungen den veränderten Rahmenbedingungen an.

Zu den wesentlichen Änderungen gehört, dass zukünftig neben

  • der 7-Tage-Inzidenz zwei weitere Leitindikatoren zugrunde gelegt werden

und zwar

  • die durchschnittliche Hospitalisierungszahl der letzten 7 Tage pro 100 000 Einwohnern,
  • sowie der Anteil der Corona-Patienten auf den Intensivstationen des Landes.

Die maximale Zahl der Intensivbetten in Niedersachsen beträgt 2424 Betten. Die Hospitalisierungsinzidenz und die Anzahl der belegten Intensivbetten werden einbezogen und täglich auf der Internetseite veröffentlicht.

Außerdem gilt ab dem 25.08.2021 landesweit die sogenannte 3G-Regel. Sie besagt, dass der Zutritt zu zahlreichen Einrichtungen und Veranstaltungen nur noch mit einer vollständigen Impfung, einer Genesung oder eines nicht länger als 24 oder 48 Stunden zurückliegenden negativen Tests möglich ist. Dabei ist der neue Maßnahmenkatalog nach drei Warnstufen gegliedert.

Die 3G-Regel greift überall dort, wo entweder

  • die Warnstufe 1 per Allgemeinverfügung
  • oder aber eine mindestens fünftägige Überschreitung der Inzidenz von mehr als 50 Neuinfizierten pro 100 000 in den letzten sieben Tagen festgestellt worden ist.

Getestet, geimpft oder genesen muss dann sein,

  • wer in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe arbeitet oder einen Besuch abstatten möchte,
  • wer den Innenbereich von Gastronomie betreten möchte,
  • wer an Informations-, Kultur-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltungen in Innenräumen teilnehmen möchte,
  • wer Körpernahe Dienstleistungen aller Art in Anspruch nehmen möchte,
  • wer Sport im Innenbereich ausüben möchte (beispielsweise in Fitnessstudios, Schwimmbädern oder Sporthallen),
  • oder wer in einem Beherbergungsbetrieb übernachten möchte.

Die Testpflicht im Rahmen der neuen 3G-Regelung trifft etwa ein Viertel der Niedersachsen. Die anderen drei Viertel sind entweder bereits geimpft oder genesen oder sie sind als Kinder und Jugendliche von den im Rahmen der 3G-Regelungen vorgeschriebenen Tests ausgenommen.

Unabhängig von den Warnstufen und der Inzidenz bleiben einige Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung leicht modifiziert in Kraft. Dazu gehören

  • wenn möglich ein Abstandgebot von 1,5 Metern zu anderen Personen und Gruppen,
  • das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Kundenverkehrs zugänglich sind,
  • ausreichende Hygiene und
  • regelmäßiges Lüften.

Aufgrund der hohen Zahl der inzwischen fast 60 Prozent vollständig geimpften Personen, die sich auch in deutlich niedrigeren Hospitalisierungszahlen widerspiegeln, kann auf zahlreiche weitere, in früheren Verordnungen noch enthaltene Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Weggefallen sind insbesondere die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich, Kapazitätsbeschränkungen etwa bei Kultureinrichtungen und Veranstaltungen unter 5000 Teilnehmern, Sperrstunden in der Gastronomie, Verkaufsflächenbeschränkungen sowie zahlreiche Detailregelungen.

„Mit der jetzt vorgelegten neuen Verordnung gehen wir“, so Ministerpräsident Stephan Weil, „zu einem anderen Regelungsregime über. Kontaktbeschränkungen fallen weg, ebenso zahlreiche Detailregelungen für einzelne Lebensbereiche. Wichtige Basisschutzmaßnahmen wie Maske, Abstand, Hygiene und Lüften bleiben für alle bestehen, insbesondere Menschen mit einer vollständigen Impfung aber gewinnen zahlreiche Freiheiten zurück. Wer noch nicht geimpft ist, muss sich oft testen lassen – ab dem 11. Oktober auf eigene Kosten. Entscheidend für Herbst und Winter bleibt aber etwas Anderes: Die Zahl der Geimpften muss deutlich höher werden!“

Die Regelungen im Einzelnen

Die Corona-Verordnung führt drei Warnstufen mit jeweils drei Leitindikatoren ein:

  • Bei der Zahl der Neuinfizierten pro 100 000 in 7 Tagen handelt es sich um einen auf den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt bezogenen Leitindikator.

Hinzu kommen zwei weitere, landesweit erhobene Leitindikatoren:

  • eine Hospitalisierungsinzidenz, also die durchschnittliche Zahl der in ganz Niedersachsen wegen Corona in ein Krankenhaus eingelieferten Menschen sowie
  • den Prozentanteil der mit COVID-Erkrankten belegten Intensivbetten an der gesamten Intensivbetten-Kapazität des Landes.

Das Erreichen einer Warnstufe wird durch einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt festgestellt, wenn mindestens zwei der drei in der oben abgebildeten Tabelle für die Leitindikatoren dargestellten Wertebereiche erreicht werden.

Sobald für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen jeweils zwei der drei Leitindikatoren mindestens den in dieser Verordnung festgelegten Wertebereich erreicht haben, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekanntzugebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Warnstufe in seinem oder ihrem Gebiet gilt.

Für den Fall, dass sich die Zahl der Neuinfizierten im Land unterschiedlich entwickelt, gibt es für weniger belastete Kommunen die Möglichkeit, auf die Feststellung des Erreichens der Warnstufe zu verzichten.

Während, wie dargelegt, die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfizierten derzeit täglich anstieg, lag die Hospitalisierungs-Inzidenz in den letzten 7 Tagen bei 2,0 und es waren im Schnitt 1,6 Prozent der Intensivbetten mit Corona-Erkrankten belegt. Auch aus diesem Grund werden in der neuen Corona-Verordnung zunächst nur die an das Erreichen der Warnstufe 1 geknüpften Rechtsfolgen geregelt. Über die Ausgestaltung der Warnstufen 2 und 3 wird später entscheiden, da das Infektionsgeschehen vor dem Ende der Urlaubszeit noch nicht abschließend bewertet werden kann.

Etwaige, in den Warnstufen 2 und 3 in Betracht kommende, schärfere Maßnahmen sollen möglichst verursachungsgerecht bestimmt werden. Dazu hat auch das OVG Lüneburg das Land wiederholt aufgefordert. Zusätzliche Maßnahmen werden sich also primär an nichtgeimpfte Personen richten, da von Geimpften und Genesenen kein maßgebliches Risiko ausgeht. Inhaltlich zu erwarten wäre also beispielsweise für die Warnstufe 2 eine Reduzierung von Kontakten und für Warnstufe 3 eine Minimierung von Kontakten.

Masken immer dabei haben

Auch in Zukunft besteht eine weitgehende Verpflichtungen zum Tragen einer medizinischen Maske. Die Maskenpflicht gilt in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, also auch bei Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften. Neu ist, dass jetzt generell eine medizinische Maske getragen werden muss (Ausnahme: Kinder).

Eine Maske tragen müssen auch Personen, die an einer privaten Veranstaltung in geschlossenen Räumen teilnehmen, sofern mehr als 25 nicht geimpfte, nicht genesene oder nicht getestete Personen teilnehmen. Nicht mitgezählt werden dabei Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Testkonzepts regelmäßig getestet werden.

Während einer Veranstaltung, an der die Besucher sitzend teilnehmen, oder beim Besuch eines Gastronomiebetriebes kann die medizinische Maske abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen ist. Wer nicht sitzt, muss auch in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung, sowie in einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, Masken tragen, es sei denn der Betreiber wählt die Variante 2G, also nur Genesene und Geimpfte in den Räumen zulässt.

Die Maskenpflicht greift insbesondere auch in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs und in den dazugehörigen geschlossenen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel an Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Fähranlegern.

Landkreise und Kreisfreie Städte können auch für bestimmte öffentliche Orte unter freiem Himmel eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske anordnen. Voraussetzung ist, dass sich dort viele Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.

Die Maskenpflicht nicht

  • in ausschließlich der privaten Nutzung dienenden Räumlichkeiten,
  • bei privaten Veranstaltungen mit bis zu 25 erwachsenen Personen, wobei vollständig geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen nicht mitgezählt werden,
  • bei Zusammenkünften im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, einschließlich der entsprechenden Aus-, Fort oder Weiterbildung,
  • für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats sowie bei Kontakten im Wahlkampf oder bei der Wahlwerbung für Personen, die sich im Rahmen einer öffentlichen Wahl um ein politisches Mandat oder Amt bewerben,
  • bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen (das Hausrecht und die Ordnungsgewalt der Landtagspräsidentin bleibt unberührt) und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen,
  • bei sportlicher Betätigung und im Rahmen der Nutzung eines Schwimmbads,
  • im Rahmen des Betriebs einer Musikschule, wenn die musikalische Aktivität, zum Beispiel das Spielen eines Blasinstruments oder die Gesangsausbildung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausschließt,
  • im Rahmen einer logopädischen Behandlung und während der Bestrahlung in einem Solarium,
  • oder bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss.

Von der Maskenpflicht generell ausgenommen sind auch zukünftig Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Menschen, denen das Tragen einer Maske aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung nicht zumutbar ist. Letzteres muss auch zukünftig durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.

Testregelungen und 3G-Regel

Ein PCR-Test gilt bis zu 48 Stunden nach der Testung, für PoC-Antigen-Tests und Selbsttests bleibt es bei 24 Stunden.

Ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen in Niedersachsen soll vermieden werden. Deshalb gelten zukünftig bei Eintreten der Warnstufe 1 oder bei einer Neuinfizierten-Inzidenz von über 50 Beschränkungen für den Zutritt zu Veranstaltungen und Einrichtungen und für die Inanspruchnahme von Leistungen. Zugang haben dann nur geimpfte, genesene und getestete Personen.

Diese 3G-Regel gilt

  • für private Veranstaltungen, Saalbetriebs-/Gastronomieveranstaltungen und für kommerzielle Veranstaltungen mit 25 bis zu 1000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
  • für die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Gastronomiebetrieben,
  • für Beherbergungsstätten, also für Hotels, Pensionen, Campingplätze, Stellplatzanlagen für Wohnmobile oder die die gewerbliche oder private Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses,
  • für die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen (also für Leistungen von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, Tattoo-Studios, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Massagepraxen, praktischen Fahrschulen und Maniküre- und Pedikürestudios sowie anderen vergleichbaren Einrichtungen. Gleiches gilt für Einrichtungen für therapeutische medizinische Behandlungen wie Praxen für die Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Die Regelungen über körpernahe Dienstleistungen gelten auch für Prostitution.),
  • für die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, also in Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen.

3G gilt auch für die Nutzung von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, in Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie für Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks in allen für den Benutzerverkehr zugänglichen geschlossenen Räumen dieser Einrichtungen.

Die Außenbereiche aller genannten Einrichtungen sind von der Beschränkung auf geimpfte, genesene und getestete Personen nicht erfasst. Ausgenommen ist auch die Nutzung von sanitären Einrichtungen, sie sollen uneingeschränkt zugänglich bleiben.

Die 3G-Vorgabe gilt in folgenden Fällen nicht:

  • Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,
  • religiöse Veranstaltungen,
  • Zusammenkünfte in Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, einschließlich der entsprechenden Fortbildung,
  • auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung bleibt uneingeschränkt möglich,
  • ebenso Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags und der Kommunalvertretungen.
  • Nicht eingeschränkt durch 3G-Vorgaben werden zudem
  • Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.

Es soll auch der Besuch weiterer Einrichtungen nicht auf geimpfte, getestete und genesene Personen beschränkt werden:

  • für Mensen, Cafeterien und Kantinen soweit diese Einrichtungen der Versorgung von Betriebsangehörigen, Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Studierenden der jeweiligen Einrichtung dienen,
  • für Gastronomiebetriebe in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG und in Einrichtungen des betreuten Wohnens zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner,
  • für Gastronomiebetriebe auf Raststätten und Autohöfen an Bundesautobahnen und
  • für Tafeln zur Versorgung bedürftiger Personen.

Die 3G-Regel gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die noch nicht eingeschult sind und auch nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. Dies gilt auch in Ferienzeiten.

Großveranstaltungen

Vorsorgeregelungen gelten in besonders risikoreichen Situationen und Bereichen. Dazu gehören beispielsweise Zusammenkünfte mit hohen Teilnehmerzahlen und einem gemischten heterogen zusammengesetzten Publikum. Die Vorgaben für derartige  Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 1000 bis zu 5000 Teilnehmern sind in der Corona-Verordnung geregelt. Die Durchführung solcher Veranstaltungen steht unter dem Vorbehalt der Zulassung der zuständigen Behörden. Voraussetzung für die Zulassung ist die Vorlage eines Hygienekonzeptes. Bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss das Hygienekonzept um ein gesondertes Lüftungskonzept ergänzt werden. Eine Zulassung ist zwingend unter Widerrufsvorbehalt zu stellen.

Es besteht eine Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweises beim Betreten der jeweiligen Einrichtung oder des Veranstaltungsortes für alle Personen, die an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung teilnehmen wollen oder die dort Dienste leisten.

Die Corona-Verordnung regelt auch Großveranstaltungen sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen für mehr als 5000 gleichzeitig anwesende Besucher. Auch hier muss jeder Teilnehmer unabhängig von Warnstufen oder Inzidenzwerten beim Betreten der jeweiligen Einrichtung oder des Veranstaltungsortes einen Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweis vorlegen. Keiner gesonderten Nachweispflicht unterliegen

  • Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  • Kinder ab sechs Jahren, die noch nicht eingeschult sind.

Freigestellt sind auch

  • Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schulkonzepts regelmäßig getestet werden. Diese Reglung erfasst auch Ferienzeiten, sodass Schüler auch in dieser Zeit keiner gesonderten Nachweispflicht unterliegen.

Notwendig ist für die Zulassung einer Großveranstaltung zudem ein Hygienekonzept das zusätzlich folgendes vorsieht

Maßnahmen zur Einhaltung des Abstands, zum Beispiel durch

  • die Zuweisung eines festen Sitzplatzes für jeden Besucher,
  • eine Schachbrettbelegung der Sitzplätze,
  • Maßnahmen zur Lenkung und Aufteilung der Besucherströme beim Zugang, während der  Pausen und beim Verlassen der Veranstaltung,
  • eine Einschränkung des Alkoholkonsums durch die Besucher während der Veranstaltung und zum Ausschluss erkennbar alkoholisierter Personen von der Veranstaltung.

Die Kontaktdaten jeder Besucherin und jedes Besuchers sind durch den Verkauf personalisierter Tickets zu erheben und zu dokumentieren. Wenn für die Veranstaltung keine Tickets ausgegeben werden, muss die Kontaktdatennachverfolgung in anderer Weise sichergestellt werden.

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss für eine hinreichende Lüftung durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr oder durch eine Luftdesinfektion oder Luftfilterung gesorgt werden.

Bei derartigen Großveranstaltungen soll der Alkoholkonsum zumindest so gesteuert und eingeschränkt werden, dass ein unkontrolliertes, insbesondere distanzloses Verhalten und eine Unterschreitung der notwendigen Abstandsregelungen durch einzelne übermäßig alkoholisierte Personen verhindert wird.

Zugelassen werden können nur Veranstaltungen mit bis zu maximal 25 000 Besuchern. Größere Veranstaltungen sind ausgeschlossen. Bei einer Teilnehmerzahlt unter 25 000 darf die konkrete Teilnehmerzahl 50 Prozent der Personenkapazität der gesamten Einrichtung nicht überschreiten. Die Gesamtkapazität des Veranstaltungsortes begrenzt insoweit objektiv die Teilnehmerzahl. Die Zulassung einer Großveranstaltung darf nur unter einem Widerrufsvorbehalt erfolgen.

Für bereits genehmigte Großveranstaltungen gilt – bis zu einem etwaigen Widerruf – ein Bestandsschutz.

Discos, Bars und ähnliches

Der Betrieb einer Diskothek, eines Clubs oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, ist unabhängig von der Geltung einer Warnstufe oder sonstigen Indikatoren nur unter engen Voraussetzungen zulässig:

Der Zutritt darf generell nur geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet werden. Ausnahmen greifen nur für Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schulkonzeptes regelmäßig getestet werden.

Auch das eingesetzte Personal muss nach einem Testkonzept mindestens zweimal in der Woche getestet werden, wenn diese Personen keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen. Die Betreiber der genannten Einrichtungen müssen Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts treffen. Die Zahl der Gäste darf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität der Einrichtung nicht überschreiten. Die Kontaktdaten der Gäste sind elektronisch zu erheben.

Grundsätzlich muss auch in einer Diskothek, einem Club und in ähnlichen Einrichtungen eine medizinische Maske getragen werden. Die Maskenpflicht entfällt jedoch, wenn die Betreiber den Zugang auf Gäste beschränken, die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen, die 2G-Regel.

Kitas und Betreuungseinrichtungen

Mit den neuen Regelungen zur Kindertagespflege, private Kinderbetreuung und , Jugendfreizeiten entfällt künftig die bisher geltende Betriebsuntersagung in der Kindertagespflege ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165. Der Bereich der Kindertagespflege und die Betreuung von fremden Kindern in Kleingruppen bleiben ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und vom Abstandsgebot.

Das Gleiche gilt für Betreuungsangebote für Gruppen von Kindern und Jugendlichen in Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten. Hier ist ein Hygienekonzept notwendig und ab Warnstufe 1 muss in Gruppen ab 50 Kindern und Jugendlichen zu Beginn des Aufenthaltes und anschließend zweimal wöchentlich getestet werden.

Je nach lokalem Infektionsgeschehen kann die örtlich zuständige Behörde verschärfte Hygieneanforderungen und das Prinzip der strikten Gruppentrennung anordnen für Kindertageseinrichtungen. Sollte es im Einzelfall dabei zu einer Untersagung des Betriebs einer Kindertageseinrichtung kommen, bleibt eine Notbetreuung zulässig.

In Gruppen, in denen sich überwiegend Kinder bis 14 Jahren befinden, müssen alle eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind nur Kinder bis zur Einschulung.

Im Hinblick auf Erzieherinnen und Erzieher in Kindertageseinrichtungen, die weder geimpft noch genesen sind wird eine zweimal wöchentliche Testung empfohlen.

Schulbetrieb

Der Schulbesuch wird nach den Sommerferien grundsätzlich im eingeschränkten Regelbetrieb (Szenario A) nach dem sogenannten Kohortenprinzip stattfinden. Ein automatischer Wechsel in den Wechselunterricht (Szenario B) wird allerdings nicht mehr vorgesehen, auch generelle Regelungen zur Untersagung des Schulbesuchs gibt es nicht mehr, es sind nur noch Einzelfallanordnungen möglich.

Ziel ist es, die Schulen möglichst offen zu halten, die Erteilung des Unterrichts in Präsenz hat höchste Priorität. Es muss davon ausgegangen werden, dass die 4. Welle insbesondere im Bereich der noch zahlenmäßig weniger geimpften Kinder und Jugendlichen – und der jungen Erwachsenen – stattfinden wird. Schulen werden also in quantitativer Hinsicht von der Pandemie besonders betroffen sein.

Vor diesem Hintergrund werden die Sicherheitsvorkehrungen in Schulen intensiviert:

Jede Person ist nunmehr verpflichtet, innerhalb von Schulgebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die MNB-Pflicht wird im Unterricht ausgeweitet. Sie greift nun inzidenzunabhängig und erfasst alle Schuljahrgänge.

Die Delta-Variante ist besonders leicht übertragbar und jüngeren Schülerinnen und Schülern steht eine Impfung bisher nicht offen. Vor diesem Hintergrund erfasst die MNB-Pflicht erstmals auch den Unterricht der Schuljahrgänge 1 bis 4. Die Schulen stellen sicher, dass maskenfreie Zeiten gewährleistet sind.

Schulische Veranstaltung mit Gästen werden nicht mehr gesondert geregelt. Diese dürfen im Rahmen der schulischen Zutritts- und Hygieneregelungen stattfinden.

Da die Regelungen zum Wechselunterricht und der Untersagung des Unterrichts entfallen, wird hier nur an die teilweise oder vollständige Schließung der Schule angeknüpft. Zutritt zur Schule bekommen nur Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die entweder geimpft oder genesen sind, oder die regelmäßig negativ getestet werden. Zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 wird die Testfrequenz für Schülerinnen und Schüler und das Personal an Schulen vorübergehend auf eine tägliche Testung erhöht. Grund ist insbesondere die erhöhte Reisetätigkeit in den Sommerferien.

Anschließend sollen Schülerinnen und Schüler sowie das schulische Personal drei Tests pro Woche vornehmen, um etwaige Infektionen möglichst frühzeitig zu erkennen. Die dreimalige Testung pro Woche entspricht der fachlichen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts vom 22. Juli 2021 „Vorbereitung auf Herbst/Winter 2021.“

Für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler ein positives Testergebnis aufweist, gibt es das vorübergehende Zutrittsverbot für alle anderen Schülerinnen und Schüler, die derselben Kohorte angehören. Dies greift nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorgelegt haben. Alle anderen dürfen nach Vorlegen eines aktuellen, nach Auftreten des Falls durchgeführten negativen Tests wieder in die Schule kommen.

Heimregelungen

Um ein erneutes Ansteigen der Infektionsgeschehen in Heimen, unterstützenden Wohnformen und Intensivpflege-Wohngemeinschaften zu verhindern, schreibt die Regelung trotz der zahlreich durchgeführten Impfungen – auch weiterhin Maßnahmen wie beispielsweise die Erstellung und Umsetzung von Hygienekonzepten, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, eine Kontaktnachverfolgung und eine Testpflicht vor. Für Beschäftigte sind jedoch nur noch drei Tests in der Woche vorgesehen, vollständig geimpfte oder genesene Personen werden von der Testpflicht ausgenommen. Für Besucher gilt die 3G-Regel: Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen. Ausdrücklich klargestellt wird noch einmal, dass die seelsorgerische Betreuung und die Begleitung Sterbender jederzeit zulässig bleibt.

Es bleiben die nahezu unveränderte Vorgaben für Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe bestehen.

Zu Krankenhäusern, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen haben nur Besucher von Patienten Zutritt, die über einen Genesenen-, Impf- oder Testnachweis verfügen.

Wahlen

Die anstehenden Kommunal- und Bundestagswahlen sind geregelt. Um sowohl den Infektionsschutz der Wähler als auch der Mitglieder der Wahlvorstände bestmöglich sicherzustellen, sollen sich alle Personen vor Betreten des Wahlraums die Hände desinfizieren; der allgemeine Abstand von 1,5 Metern muss grundsätzlich jederzeit eingehalten werden. Ausgenommen sind hier aber Hilfspersonen der wahlberechtigten Person bei ihrer Wahlhandlung.

Im Übrigen gelten die Hygieneregeln. Warteschlangen können mitunter nicht generell vermieden werden, deshalb haben die Gemeinden Zugangsbeschränkungen, Abstandsmarkierungen, verstärkte Lüftung vorzusehen. Die Wähler müssen ihr Wahlrecht am Wahltag ungehindert wahrnehmen können. Daher gilt auch für diese Personen ganz unabhängig von den Regelungen, dass sie das Wahlgebäude betreten dürfen, auch wenn sie nicht geimpft, genesen oder getestet sind.

Zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken gilt in den Wahlgebäuden allerdings für alle Anwesenden die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind insbesondere Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist (Glaubhaftmachung erforderlich). Die Regelung sieht auch vor, dass die Mund-Nasen-Bedeckung auch dann für eine kurze Zeit abgenommen werden darf, um die Identität der wahlberechtigten Person im Einzelfall klären zu können.

Die Wahlhandlung und die Ergebnisermittlung sind öffentlich. Auch Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, haben aufgrund der differenzierten Regelungen die Gelegenheit, als Wahlbeobachter tätig zu sein. Sofern ein Wahlbeobachter von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen ist, ist der Aufenthalt zum Schutz der übrigen anwesenden Personen zeitlich zu begrenzen. Außerdem ist zum Schutz der übrigen Anwesenden ein Abstand von zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht bei vorheriger negativer Testung.

Nicht in der Corona-Verordnung geregelt, aber für etwaige Quarantänemaßnahmen wichtig ist noch, dass in Niedersachsen nach der Kommunalwahlordnung die Möglichkeit besteht, die Briefwahlunterlagen bis zum Wahltag zu beantragen.

Die örtlich zuständigen Behörden können über die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen hinaus weitergehende Anordnungen treffen, soweit sie im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich sind. Der Präsenzbetrieb in Kinderbetreuung und Schule soll jedoch möglichst lange aufrechterhalten werden.

Sobald die Warnstufen 2 oder 3 in erheblichem Maße ausgelöst werden, kann das Land nach Einschätzung der Gesamtinfektionslage weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Dies geschieht dann durch Änderung dieser Verordnung.

Es gilt ausschließlich die Originalfassung der Verordnung.

Anzeige
Werben Sie bei Sehnde-News