Auszüge aus der neuen Corona-Verordnung für Niedersachsen

Mit Wirkung vom 09.10.2020 tritt für Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Sie soll für die Bürger verständlicher sein als die Vorgänger. Hier sind die wesentlichen Passagen kurz zusammengefasst.

Jede Person hat soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten. Kann eine Person den Abstand nicht einhalten, so hat sie eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Neue Corona-Beschränkungen für Niedersachsen – Grafik: JPH

Jede Person hat in der Öffentlichkeit, in den für einen Besuchs- oder Kundenverkehr geöffneten Einrichtungen und Veranstaltungen jeglicher Art sowie in den übrigen in dieser Verordnung geregelten Fällen soweit möglich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person einzuhalten (Abstandsgebot). Kann man das Abstandsgebot in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel nicht nur vorübergehend nicht einhalten, so hat man eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Das Abstandsgebot gilt nicht

  1. gegenüber Angehörigen sowie gegenüber solchen Personen, die dem Hausstand der pflichtigen Person oder einem weiteren Hausstand oder einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen angehören,
  2. im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr,
  3. im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats,

….

  1. im Rahmen des Betriebs einer Volkshochschule oder einer sonstigen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung im außerschulischen Bereich, wie zum Beispiel in der Erwachsenenbildung, Familienbildung, Jugendbildung oder beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung, oder einer Musikschule oder Jugendwerkstätte,
  2. im Rahmen der Aus- und Fortbildung im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes,
  3. im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe bei der Sozialen Gruppenarbeit sowie bei der Erziehung in einer Tagesgruppe,
  4. im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes,
  5. im Rahmen von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an einer Hochschule, soweit von der Hochschule nichts Abweichendes geregelt ist,
  6. bei sportlicher Betätigung in Gruppen von nicht mehr als 60 Personen

Dabei haben die Betreiber einer Einrichtung und die Veranstalter einer Veranstaltung auf die Pflicht zur Einhaltung des Abstandsgebots hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflicht hinzuwirken.

Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.Dies gilt auch für Personen, die

  1. Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die eine Unterschreitung des Abstandsgebots naturgemäß erfordern, insbesondere im Rahmen der Gesundheitsversorgung, der Pflege von Personen, des Handels, der Gastronomie und der körpernahen Dienstleistungen,
  2. Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder die dazugehörigen Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen und Fähranleger nutzen oder an touristischen Schiffs-, Bus- oder Kutschfahrten teilnehmen,
  3. an einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen, auch in Kinos, Theater und ähnlichen Einrichtungen, teilnehmen und
  4. am Unterricht oder einer Prüfung in einem Fahrzeug im Rahmen einer Fahrausbildung oder Fahrlehrerausbildung teilnehmen.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung in diesem Sinne ist insbesondere jede textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

Dies gilt nicht

  1. in Bezug auf ausschließlich der privaten Nutzung dienende Räumlichkeiten der pflichtigen Person sowie privat oder beruflich genutzte Kraftfahrzeuge, soweit dies nicht anders geregelt ist,
  2. im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, soweit dies nicht anders geregelt ist,
  3. im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats,
  4. im Rahmen des Betriebs einer Volkshochschule oder einer sonstigen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung im außerschulischen Bereich, wie zum Beispiel in der Erwachsenenbildung, Familienbildung, Jugendbildung oder beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung, oder einer Musikschule oder Jugendwerkstätte,
  5. im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe bei der Sozialen Gruppenarbeit sowie bei der Erziehung in einer Tagesgruppe,
  6. im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes,
  7. im Rahmen von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an einer Hochschule, soweit von der Hochschule nichts Abweichendes geregelt ist,
  8. bei sportlicher Betätigung,
  9. beim Besuch eines Museums, einer Ausstellung oder einer Galerie.

Abweichend darf während

  1. einer Veranstaltung, an der die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, und touristischer Busreisen sowie
  2. des Besuchs eines Restaurationsbetriebs die pflichtige Person die Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen, soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot eingehalten wird.

Die Betreiber und verantwortlichen Personen können für die von ihnen zu verantwortenden Bereiche oder für Teile davon in Einzelfällen den pflichtigen Personen den Aufenthalt ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung gestatten, wenn durch dafür erforderliche Maßnahmen die dauerhafte Einhaltung des Abstandsgebots sichergestellt ist oder auf andere Weise die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 hinreichend vermindert wird; dies gilt nicht in Bezug auf Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die dazugehörigen Einrichtungen.

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von den Verpflichtungen zum Maskentragen ausgenommen.

Der Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr jeglicher Art sowie die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung setzt ein Hygienekonzept voraus.

In dem Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorzusehen, die

  1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
  2. der Wahrung des Abstandsgebots dienen,
  3. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,
  4. die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
  5. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
  6. sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.

Private Zusammenkünfte und Feiern, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossen Räumlichkeiten stattfinden, sind mit jeweils nicht mehr als 25 Personen zulässig, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird.

Private Zusammenkünfte und Feiern, die auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie zum Beispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen stattfinden, sind mit nicht mehr als 50 Personen zulässig, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird.

Veranstaltungen im öffentlich zugänglichen Raum einschließlich privat angemieteter oder zur Verfügung gestellter öffentlich zugänglicher Räume, an denen die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, sind mit jeweils nicht mehr als 500 Besucherinnen und Besuchern zulässig, wenn sichergestellt ist, dass diese das Abstandsgebot einhalten und ihre Sitzplätze einnehmen. Abweichend davon genügt ein Abstand von mindestens einem Meter zu jeder anderen Person, wenn die Besucher der Veranstaltung Interaktion und Kommunikation untereinander vermeiden und es sich bei geschlossenen Räumen um durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr belüftete Räume handelt. Dies gilt insbesondere für Theater, Kinos und Opernhäuser. Soweit und solange eine Besucherin oder ein Besucher nicht nach sitzt, haben sie oder er eine Mund-Nasen-Bedeckung 6 zu tragen.

Sportveranstaltungen mit mehr als 500  Zuschauern bedürfen der vorherigen Zulassung. Es ist zudem sicherzustellen, dass die Zahl der Zuschauer nicht mehr als 1000 beträgt, wobei abweichend hiervon in Sportstätten mit mehr als 5000 Zuschauerplätzen nicht mehr als 20 Prozent aller Zuschauerplätze belegt werden dürfen; Gästetickets dürfen weder verkauft noch auf andere Weise vergeben werden. Das Abstandsgebot ist im Rahmen des Belegkonzepts zu berücksichtigen; die Kontaktdaten jeder Zuschauerin und jedes Zuschauers sind zu erheben und zu dokumentieren, wobei es genügt, wenn die Kontaktdaten durch den Verkauf personalisierter Tickets erhoben und dokumentiert werden.

Der komplette Wortlaut mit allen Hinweisen und Querverweisen steht hier zur Einsicht um zum Download bereit.

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