Klärungen zur Geschäfts- und Beherbergungsschließungen

Das Betriebsverbot für den Einzelhandel hat zu Unsicherheit bei Handwerkern und Dienstleistern geführt, die Öffnungen von Berherbergungs- und Gastronomiebetrieben sind ebenfalls klargestellt. Dazu hat die Region Hannover jetzt eine Klärung veröffentlicht.

Die Region erklärt Vorgaben – Foto: JPH

Wer muss schließen?

Beide Gruppen, Handwerker und Dienstleister, sind vom Betriebsverbot nicht betroffen. Das Betriebsverbot betrifft Geschäfte, die weder zur Deckung des täglichen Bedarfs notwendig sind, noch für die Gesundheitsversorgung relevant sind.

Klärung: Restaurants, Übernachtungen und „Werkstätten“

Die Region Hannover setzt einen Erlass des Landes um, der besagt:

  • Hotels, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Ferienwohnungen, Ferienzimmer und weitere Übernachtungsmöglichkeiten dürfen keine Personen zu touristischen Zwecken beherbergen; Abreise von Gästen möglichst bis zum 19.3., spätestens bis zum 25.3.
  • Restaurants, Speisegaststäten, Mensen dürfen nur öffnen, wenn durch Auflagen sichergestellt ist, dass die Ansteckung mit Corona minimiert ist: Abstand mindestens 2 Meter zwischen den Tischen, Gäste müssen voneinander Abstand halten, Öffnungszeiten nur noch von 6 bis 18 Uhr
  • Für Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe wird es eine Einschränkung geben, die aber keine generelle Schließung beinhaltet, sondern Rücksicht darauf nimmt, dass die Betreuung von Menschen mit Behinderung – soweit sie nicht durch die Familie geleitet werden kann – weiter sichergestellt sein muss, und dass manche Werkstätten medizinische Produkte herstellen.
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