Allgemeinverfügung: Kontaktreduzierende Maßnahmen für Pflegeeinrichtugen aller Art

Die Region Hannover hat eine weitere Allgemeinverfügung erlassen. Dabei geht es um Besuchsreduzierungen für  Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen

Für das gesamte Gebiet der Region Hannover werden damit für die verschiedenen Einrichtungen detaillierte Anordnungen getroffen.

Neue Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Pflegeeinrichtungen – Foto: JPH

Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen müssen folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. a) Besuchs- und Betretungsverbote sind auszusprechen. Ausgenommen von den Besuchsverboten sind Besuche von werdenden Vätern, von Vätern von Neugeborenen, von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten. Wenn medizinisch oder ethisch-sozial vertretbar, sind die Besuche bei erwachsenen Patienten zeitlich zu beschränken. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.
  2. b) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
  3. c) Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind zu unterlassen.

Die Einhaltung der Maßnahmen ist von den Einrichtungen zu überwachen.

Alle Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen müssen folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. a) Besuchs- und Betretungsverbote sind auszusprechen. Ausgenommen von diesen Besuchsverboten sind nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.

Die behandelnden Ärzte und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt.

  1. b) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen sind für Besucherinnen und Besucher zu schließen.
  2. c) Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind zu unterlassen.

Die Einhaltung der Maßnahmen ist von den Einrichtungen zu überwachen.

Der Betrieb aller Einrichtungen der Tagespflege wird untersagt.

Ausgenommen von dieser Untersagung ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Notbetreuung dient dazu, ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, deren Familienangehörige, die im Übrigen die Pflege wahrnehmen, in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:

  • Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
  • Beschäftigte insbesondere im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Bundeswehr ,Katastrophenschutz und Feuerwehr,
  • Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  • Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
  • Beschäftigte im Bereich der Daseinsvorsorge (insbesondere der Wasser-, Strom- und Gasversorgung),
  • Beschäftigte im Bereich der Lebensmittelversorgung (Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel)
  • Beschäftigte im Bereich der Informationstechnik und Telekommunikation
  • Beschäftigte im Bereich des Finanzwesens (Bargeldversorgung, kartengestützte Zahlungsverkehr, konventioneller Zahlungsverkehr)
  • Beschäftigte, die zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung in Einrichtungen der Tagespflege in Schulen und in Kindertageseinrichtungen benötigt werden.

Ausgenommen ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).

Diese Anordnungen gelten zunächst bis einschließlich 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich. Die in meiner Allgemeinverfügung vom 12.03.2020 bezüglich des Umgangs mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten getroffenen Anordnungen gelten weiterhin.

Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:

Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach Paragraph 28 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 16 Absatz 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Auf die Strafvorschrift des Paragraphen 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen.

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