Stadt Lehrte erinnert an Schneeräumpflicht

Der Wintereinbruch und seine Folgen hat Lehrte fest im Griff. Die Schneemengen sowie die daraus resultierende Glatteisbildung können insbesondere für Fußgänger schnell zur Rutschgefahr werden. Da stellt sich für manch einen aktuell die Frage, wer für den Winterdienst eigentlich zuständig ist. Geregelt ist dies in der Straßenreinigungssatzung sowie der Staßenreinigungsverordnung der Stadt Lehrte. Ein Flyer gibt zudem einen schnellen Überblick über die Reinigungspflichten.

Nicht überall ist die Stadt Lehrte zur Räumung verpflichtet – Foto: Red/Symbolbild

Grundsätzlich gilt, dass die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder Wohnungs- und Nutzungsberechtigte für die Straßenreinigung sowie den Winterdienst verantwortlich sind. Bei Verhinderung müssen andere Personen oder gewerbliche Anbieter beauftragt werden. Für bestimmte Straßen übernimmt allerdings die Stadt Lehrte – gegen Gebühr – die Straßenreinigung sowie den Winterdienst. Die entsprechende Gebühr kann dem Abgabenbescheid entnommen werden. Die konkreten Straßennamen, für die die Stadt Lehrte den Winterdienst übernimmt, sind im Abschnitt 3 der Straßenreinigungssatzung genannt.

Die Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis genannt sind, werden folglich auch nicht von der Stadt Lehrte geräumt. Dies obliegt den Grundstückseigentümern.

Für den Winterdienst gilt dann die Räumpflicht durch die Grundstückseigentümer wie folgt:

  • Fahrbahnen bis zur Straßenmitte, wenn mit Verkehrsgefahren zu rechnen ist
  • Geh- und Radwege
  • kombinierte Geh- und Radwege
  • Parkspuren
  • Rinnsteine bei Tauwetter

Die Räumpflicht gilt werktags, also von Montag bis Sonnabend, in der Zeit zwischen 7 und 21 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 8 und 21 Uhr. Bei länger anhaltendem Schneefall oder bei starkem Frost müssen die Arbeiten in angemessenen Abständen wiederholt werden.

Fuß- und Radwege freiräumen – Foto: Red

Gehwege müssen in einer Breite von 1,5 Metern geräumt werden. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, muss ein ein Meter breiter Streifen entlang des Grundstücks geräumt werden. Der Schnee darf nicht bis auf die Fahrbahn, sondern nur bis an den Gehwegrand oder die Bordsteinkante geräumt werden. Der Straßenverkehr darf durch Schneeberge nicht gefährdet oder unnötig behindert werden. Hydranten müssen von Schnee und Eis befreit werden. Schnee darf auch nicht zum Nachbargrundstück, in Rinnsteine, Gräben oder Einlaufschächte der Straßenkanalisation geräumt werden.

Zur Sicherheit ist bei der Räumung stets auf den Verkehr zu achten.

Abschließend weist die Stadt Lehrte darauf hin, dass ausschließlich mit abstumpfenden Streumitteln wie Sand, Split, Granulat gestreut werden darf. Auftauende Mittel oder Streusalze auf Geh- und Radwegen sind generell verboten. Diese Mittel dürfen nur bei extremen Witterungsverhältnissen und nur bei besonderen Gefahrensituationen, beispielsweise an Steigungen oder Fahrbahnkreuzungen, verwendet werden.

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