Martin Kind bleibt 96-Geschäftsführer bis zur Hauptverhandlung

Martin Kind bleibt 96-Geschäftsführer bis zur Hauptverhandlung
Keine Absetzuing des Geschäftsführers Martin Kind bis zur Hauptverhandlung - Foto: JPH/Archiv

Die 7. Kammer für Handelssachen hat am Dienstag, 16.08.2022, eine vorläufige Entscheidung über den Streit zwischen der Vereinsführung von Hannover 96 und der Kapitalseite um Martin Kind getroffen. Martin Kind bleibt bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH.

Die gesellschaftsrechtliche Konstellation bei Hannover 96 ist sehr kompliziert, der Verein und die Kapitalseite sind in verschiedenen Gesellschaften miteinander verwoben, hat das Gericht festgestellt. Für das Profigeschäft maßgeblich verantwortlich ist die Hannover 96 Management GmbH, die bislang von Martin Kind als Geschäftsführer geleitet wird. Der Verein ist alleiniger Gesellschafter dieser GmbH. Über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers entscheidet nach dem Gesellschaftsvertrag allein der Aufsichtsrat, in dem die Vereinsspitze und die Kapitalseite jeweils zwei Sitze haben.

Recht auf Absetzung?

Die Vereinsführung hatte Martin Kind mit dem Argument als Geschäftsführer abberufen, dass dieser seine Pflichten in erheblicher Weise verletzt habe. Der Verein müsse daher als alleiniger Gesellschafter und Inhaber der GmbH das Recht haben, ihn als Geschäftsführer abzusetzen.

Dieser Argumentation ist die 7. Kammer für Handelssachen aber nicht gefolgt. Sie stellt darauf ab, dass der Gesellschaftsvertrag die Entscheidung über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers allein dem Aufsichtsrat zugewiesen habe. Da der Aufsichtsrat bewusst aus den beiden gleichstarken Lagern des Vereins und der Kapitalseite gebildet sei, dürfe der Verein die Entscheidung über die Abberufung des Geschäftsführers nicht einseitig an sich ziehen.

50+1 wichtig?

Ob diese Kompetenzverteilung des Gesellschaftsvertrages mit der 50+1-Regel der DFL in Einklang steht, spielte für die Entscheidung des Gerichts keine Rolle. Im vorliegenden Fall sei das Gesellschaftsrecht höher einzuordnen als das Verbandsrecht und somit auch 50+1-Fragen im Gesamtkontext des Rechtsstreits.

Vorstand vorschnell gehandelt?

Martin Kind sagte per Presseerklärung zur Entscheidung des Landgerichts Hannover: „Das Urteil ist im Sinne der Mitglieder des Hannover 96 e.V. und im Sinne des Profiunternehmens Hannover 96 zu begrüßen. Wir bedauern insbesondere das unnötige und nicht zu Ende gedachte Vorgehen von Vorstand und Aufsichtsrat des Hannover 96 e.V. Es stellt sich die Frage, ob ein Vorstand, der den Verein durch seine von Willkür geprägte Handlungsweise in große Gefahr gebracht hat, den Hannover 96 e.V. noch vertreten kann.“ 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht Celle eingelegt werden.

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