Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann zum dritten Bevölkerungsschutzgesetzes

„Heute hat das mittlerweile dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Bundesrat seinen Abschluss gefunden. Mit dem Gesetz werden die bestehenden Regelungen des Infektionsschutzrechts geschärft und die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie rechtssicherer gestaltet. Das begrüße ich im Namen der Niedersächsischen Landesregierung ausdrücklich“, so Dr. Carola Reimann in einem Statement.

Niedersachsen nicht zufrieden

Dr. Carola Reimann ist mit der Regelung nicht zufrieden Foto: JPH/Archiv

Leider enthält das Gesetz aber auch Regelungen, die nicht die uneingeschränkte Zustimmung der Landesregierung finden und bei denen es der Landesregierung wichtig war, ihre Bedenken in Form einer Protokollerklärung mitzuteilen. So wollte das Land, dass der Bund beim finanziellen Ausgleich für freizuhaltende Betten in den niedersächsischen Krankenhäusern deutlich stärker auf die bestehenden regionalen Verbünde eingegangen wäre.

„Die beschlossenen Regelungen sind nur unter einem extrem hohen bürokratischen Aufwand administrierbar. Sie sind kleinteilig geknüpft an Infektionszahlen in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten“, betont Reimann. „Gerade in eher ländlich geprägten Regionen gibt es aber vielfältige, zum Teil auch Landkreis- und sogar Bundeslandgrenzen überschreitende Kooperationen zwischen Krankenhäusern, die hier aus unserer Sicht nicht ausreichend berücksichtigt wurden.“

Finanzierung der Krankenhäuser angepasst

Mit dem dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde auch eine Anpassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorgenommen. Dieses regelt unter anderem die Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser, die Behandlungskapazitäten für die Behandlung von Covid-19-Patienten freihalten. Zu diesem Zweck müssen die Krankenhäuser operative Eingriffe und andere Behandlungen absagen oder verschieben, die nicht zwingend medizinisch erforderlich sind.

Ländliche Kooperationen nicht ausreichend berücksichtigt

Durch die nun getroffenen Regelungen des Bundes wird die Zahlung von Mitteln an den 7-Tages-Inzidenzwert von mindestens 70 über einen Zeitraum von sieben Tagen im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen kreisfreien Stadt und an die zur Verfügung stehenden Intensivkapazitäten (weniger als 25 Prozent) gekoppelt. Darüber hinaus können nur Krankenhäuser von den Ausgleichszahlungen profitieren, die auch an der Notfallversorgung teilnehmen, unabhängig davon, ob sie über Intensivkapazitäten verfügen oder nicht.

Für Niedersachsen bedeutet das exemplarisch, dass von den maximal rund 100 Krankenhäusern, die höchstens von den Ausgleichszahlungen profitieren könnten, in der vergangenen Woche nur rund 20 Häuser für die Ausgleichszahlungen in Frage gekommen wären. Das Gesundheitsministerium wird die Krankenhaus-Verordnung des Landes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie den neuen Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entsprechend anpassen und zeitnah vorstellen.

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