Einige Geschäfte dürfen am Montag wieder öffnen – Vorgaben festgelegt

Kleine Geschäfte dürfen, sehr zum Leidwesen großer Häuser, ihre Türen für die Kunden wieder öffnen. Allerdings, so der Zusatz, unter Beachtung besonderer Auflagen. Dazu sind jetzt die Allgemeinverfügung und ein Merkblatt erschienen. Das bestätigte auf Nachfrage die Stadtverwaltung Sehnde.

„Wir warteten dringend auf die Anordnungen der Region Hannover oder des Landes zu dem Thema“, so der Bürgermeister der Stadt Sehnde, Olaf Kruse. „Damit die Geschäftsleute sich vorbereiten können, wäre eine schnelle Detaillierung der Hygienevorgaben von Vorteil.“ Und die liegt nun vor.

Wiedereröffnung kleiner Geschäfte erlaubt ab Montag – Foto: JPH

Spezifizierung für kleine Geschäftsbetriebe

Die Vorgaben des Landes hat die Region Hannover der Stadtverwaltung nun zugeleitet.  Danach dürfen Verkaufsstellen bis 800 Quadratmeter wieder für den Publikumsverkehr öffnen, sofern bestimmte Hygiene- und Abstandsauflagen dabei eingehalten werden. Jeder Unternehmer hat danach eigenverantwortlich die Situation seiner Verkaufsstelle anzupassen, um die Vorgaben der Verordnung zu erfüllen. Das sind unter anderem, dass Verkaufsstellen und Ladengeschäfte in jedem Fall einen Abstand von 1, 5 Metern zwischen den Kunden gewährleisten müssen. Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass sich durchschnittlich lediglich ein Kunde pro 10 Quadratmeter in den Geschäftsräumen befinden darf. Weitere Maßnahmen, die sich aus Paragraph 8 der  niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 ergeben, sind:

  • Vorkehrungen zur Zutrittssteuerung
  • Vermeidung von Warteschlangen
  • Hygienevorkehrungen
  • Was ist im Geschäft zu regeln?

Je nach örtlicher Gegebenheit können beispielsweise die nachfolgenden Maßnahmen zur Umsetzung der Regelungen der Verordnung in Betracht kommen:

  • Maßnahmen zur Belüftung oder Durchlüftung der Geschäftsräume
  • Visuelle Hinweise über allgemeine Schutzvorkehrungen wie Händehygiene, Abstände, Husten- und Niesetikette oder entsprechende Durchsagen
  • Aufstellen von Seifenspendern oder Spendern für Desinfektionsmittel
  • Aushänge oder visuelle Hinweise
  • Schutzmaßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, auch und insbesondere für das eigene Personal, so durch Handschuhe oder Schutzscheiben im Kassenbereich
  • Bargeldlose Zahlung
  • Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände
  • verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime
  • Ausreichende Öffnung von Kassen
  • Gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen
  • Hinweise oder Appelle zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen
  • Zählen und Erfassen der Besucher am Eingang, etwa durch die Ausgabe einer Nummer bei Betreten des Geschäfts sowie deren Einsammeln beim Verlassen des Geschäfts oder Zählen der Kunden per Klickzähler
  • Aufkleben von gut sichtbaren Markierungen oder Aufstellen von Trennwänden im Kassen-/Eingangsbereich, um die Abstandsgebote einzuhalten oder Warteschlagen zu vermeiden
Präzisierung zur Wiedereröffnung kleinerer Geschäfte erfolgt – Foto: JPH

Diese Auflistung ist als beispielhaft anzusehen und ist der Vorgabe zufolge nicht abschließend.

Gelten die 800 Quadratmeter nun auch für Lebensmittelgeschäfte, Dienstleister und Verleihgeschäfte?

Verkaufsstellen und Ladengeschäfte, die Güter des täglichen Bedarfs verkaufen, unterliegen dieser Regelung nicht. Sie dürfen auch dann öffnen, wenn die Verkaufsfläche mehr als 800 Quadratmeter beträgt. Dienstleistungsunternehmen unterliegen ebenfalls nicht der 800 Quadratmeter-Regelung. Für Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, gilt Paragraph 7 der Verordnung weiterhin. Nicht dringend notwendige Dienstleistungen dürfen weiterhin hiernach nur erbracht werden, wenn dabei der Mindestabstand von 1, 5 Metern sichergestellt ist.

Spätestens jetzt dürfen auch die Verleihunternehmen für Anhänger, Werkzeugmaschinen, Hüpfburgen und ähnlichem wieder eröffnen. Eigentlich hätten sie nicht schließen müssen, sondern hätten unter bestimmten Auflagen offen bleiben können, teilt die Regionsverwaltung auf Anfrage von SN mit. Doch so klar war das einigen Unternehmen nicht, andere dagegen machten weiter. Dazu stellt die Regionsverwaltung klar: Grundsätzlich ist ein Verleihgeschäft von zum Beispiel Anhängern oder Hüpfburgen möglich. Bedingung sind weiterhin der nötige Abstand, eine Abfertigung außer Haus und nicht im Laden – vergleichbar mit dem Außer-Haus Verkauf -, sowie eine sorgfältige Desinfektion bei Rückgabe der Geräte. Eine Besonderheit beim Verleih von Hüpfburgen gibt es: Der Vertrag muss eine Nutzung ausschließlich durch Mitglieder des eigenen Hausstands der Mieter sicherstellen.

Sehnder Verwaltung überwacht die Einhaltung – Foto: JPH

Wie berechnen sich die erlaubten 800 Quadratmeter?

800 Quadratmeter entsprechen der Größe eines Handballfelds, also zirka dem Spielfeld in einer Schulturnhalle. Maßgeblich sind die Innenmaße des Gebäudes und die Flächen, die für den Verkauf von Waren bestimmt sind. Dies sind alle zum Zweck des Verkaufs den Kunden zugängliche Flächen. Dazu gehören auch Gänge, Treppen, Kassenzonen, Eingangsbereiche, Standflächen für Einrichtungsgegenstände wie Tresen, Kassen, Regale und Schränke, auch Einbauschränke, Schaufenster und Freiflächen.

Auch größere Geschäfte dürften öffnen

Darf eine Verkaufsfläche auch auf 800 Meter verkleinert werden – so die Diskussion ja bereits in den Medien? Dazu stellt das Regionsmerkblatt fest: Ja, dies ist zulässig. In diesem Fall muss die Verkaufsfläche durch gut sichtbare Absperrungen oder Hindernisse verkleinert werden, also durch Flatter- oder Absperrband, Zäune oder Trennwände. Zudem bieten sich Hinweisschilder an. Bei Verteilung über mehrere Etagen jedoch, wie in Warenhäusern, sind die Verkaufsflächen der Etagen zusammenzuzählen, die gemeinsam dann nicht mehr als 800 Quadratmeter ergeben dürfen.

Service:

  1. Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen vom 17.04.2020 (Download)
  2. Merkblatt für Unternehmen zur Wiedereröffnung von Geschäften bis 800 Quadratmetern (Download)

 

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