Corona-Virus: Niedersachsen verlängert erhöhte Wertgrenzen

Die zunächst bis zum 30. September 2020 befristeten Erleichterungen für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber werden bis zum 31. März 2021 verlängert. Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann begründet dies: „Angesichts der zu beobachtenden negativen Folgen der Corona-Pandemie ist es wichtig, dass öffentliche Aufträge schnell und leicht erteilt werden können. Dies sichert auch die Liquidität von Unternehmen und damit Beschäftigung. Die Pandemie ist noch nicht vorüber, daher werden die besonderen Erleichterungen nun verlängert.“

Dr. Bernd Althusmann verlängert die Änderung der Wertgrenezen bei der Vergabe – Foto: JPH/Archiv

Bis zum 31. März 2021 gelten somit weiterhin folgende Wertgrenzen:

  • Bauleistungen bis 3 Millionen Euro: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
  • Bauleistungen bis 1 Millionen Euro: Freihändige Vergabe
  • Dienst- und Lieferleistungen unter EU-Schwellenwerten: Freie Verfahrenswahl
  • Besonders dringliche Dienst- und Lieferleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bis 214 000 Euro: Direktauftrag

Althusmann weiter: „Mir ist bewusst, dass diese Erleichterungen den Wettbewerb um öffentliche Aufträge und die Transparenz der Verfahren verringern können. Wir befinden uns jedoch weiterhin in einer besonderen Ausnahmesituation. Nach intensiver Abwägung der Chancen und Risiken nutzen wir die zur Verfügung stehenden Spielräume aus, um den Markt jetzt schnell mit öffentlichen Aufträgen zu unterstützen und dafür den Aufwand bei den öffentlichen Auftraggebern,  insbesondere den Kommunen, temporär zu verringern. Die vergaberechtlichen Grundsätze sind allerdings keinesfalls ausgesetzt! Ich bin der festen Überzeugung, dass sich sämtliche Vergabestellen ihrer Verantwortung bewusst sind und öffentliche Aufträge weiterhin nichtdiskriminierend und unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit vergeben werden.“

Die Verlängerung der besonderen Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie in der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung wird im Laufe des Septembers im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gegeben.

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