Die neuen Corona-Regelungen kurz zusammengefasst

Mit der neuen Allgemeinverfügung hat die Region Hannover aus einer gemeinsamen jetzt zwei gesonderte Allgemeinverfügungen gemacht. Die eine gilt dabei für die Ausgangsbeschränkung vm 01. bis 12. April 2021, die andere für die Maskenpflicht ohne zeitliche Beschränkung. Die wesentlichen Teile der beiden verfügungen sind hier zusammengefasst dargestellt – maßgeblich sind allerdings die kompletten Allgemeinverfügungen.

Ausgangsbeschränkung
Region Hannover veröffentlicht zwei neue Allgemeinverfügungen – Foto: JPH

Im gesamten Gebiet der Region Hannover ist das Verlassen einer häuslichen Unterkunft einschließlich der jeweils zugeordneten, privat genutzten Nebenanlagen (z. B. Garten, Balkon, Keller) in der Zeit vom 01. April 2021 bis einschließlich zum 12. April 2021 jeweils in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Erlaubt ist der Aufenthalt in einer anderen als der eigenen häuslichen Unterkunft, solange der Aufenthalt in dieser Unterkunft in Übereinstimmung mit den Regelungen aus der Corona-VO im Hinblick auf die geltenden Kontaktbeschränkungen erfolgt.
Triftige Gründe sind insbesondere:

  • eine notwendige, unaufschiebbare medizinische, psychosoziale oder veterinärmedizinische Behandlung,
  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
  • der Besuch von Gottesdiensten und ähnlicher religiöser Veranstaltungen in der Zeit von Gründonnerstag bis einschließlich Ostermontag,
  • der Besuch naher Angehöriger, wenn diese von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind,
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • die dringenden Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • die für die vorstehenden Tätigkeiten jeweils notwendigen Wege,
  • die Durchfahrt durch das Gebiet im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,
  • die Anfahrt zum Erreichen überregionaler Verkehrsmittel wie Fernzüge und Flugzeuge sowie die Abreise von diesen Verkehrsmitteln jeweils zum Erreichen der eigenen Unterkunft.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 01. April 2021 um 6 Uhr in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 12. April 2021, 5 Uhr.

Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Am Maschsee ist Maskenpflicht – Foto: JPH

Die Örtlichkeiten mit einer Maskenpflicht sind unabhängig von der Einhaltung des Abstandsgebotes und gelten für das Gebiet der Region Hannover wie folgt:

  • in Fußgängerzonen werktags – also montags bis einschließlich sonnabends – in der Zeit von 8 bis 18 Uhr sowie sonn- und feiertags von 10 bis 16 Uhr
  • für Wochenmärkte in der Zeit von 7 bis 18 Uhr für dort tätige Gewerbetreibende, Marktbesucherinnen und Marktbesucher und auch Passanten und Passantinnen
  • auf gemeinschaftlich genutzten Flächen in Mehrfamilienhäusern mit mindestens sechs Parteien – insbesondere Eingangsbereiche, Flure, Aufzüge, Treppenhäuser, Wasch- oder Trockenräume, Fahrradschuppen.
  • bei Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug für Mitfahrende, wenn die Personen in dem Fahrzeug mehr als einem Hausstand angehören. Die Fahrer müssen keine Maske tragen.
Zusätzliche Bereiche mit Maskenpflicht

Außerdem ist In folgenden Bereichen täglich in der Zeit von 9 bis 21 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:

  • am Maschsee am Nordufer und Rudolf-von-Bennigsen-Ufer bis einschließlich zum Parkplatz Strandbad in der Landeshauptstadt Hannover
  • auf der Promenade Steinhuder Meer von der Uferpromenade – zwischen Strandterrassenplatz und Deichstraße in Wunstorf.
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