Änderung der Corona-Verordnung: nur kleine Silvesterfeiern, längere Ruhephase

Änderung der Corona-Verordnung: nur kleine Silvesterfeiern, längere Ruhephase

Omikron wird kommen und sich auch in Niedersachsen ausbreiten, da ist sich die Fachwelt einig. Aber je länger die nächste Welle hinausgezögert werden kann, umso besser. Es gilt jetzt, möglichst viele Menschen mit einer Auffrischungsimpfung zu versorgen, bevor die Omikron-Infektionen steil ansteigen.

Aus diesem Grund weitet die niedersächsische Landesregierung die Weihnachts- und Neujahrsruhe mit der heutigen Änderung der Corona-Verordnung zeitlich aus: Sie gilt nun vom 24. Dezember 2021 bis einschließlich 15. Januar 2022. Außerdem werden die Kontaktbeschränkungen für private Feiern und Zusammenkünfte ab dem 27. Dezember 2021 für die gleiche Zeitspanne deutlich verschärft: Ab dem 27. Dezember 2021 dürfen auch in Niedersachsen sich nur noch zehn Personen bei privaten Feiern oder Zusammenkünften treffen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mit eingerechnet, ebenso wenig notwendige Betreuungspersonen.

Hierzu Ministerpräsident Stephan Weil: „Eine wesentliche Neuerung kommt zu der bereits beschlossenen Weihnachts- und Neujahrsruhe in Niedersachsen hinzu: Die Zahl der Menschen, die, auch wenn sie geimpft sind, zusammen kommen dürfen, muss künftig auf zehn begrenzt sein. Das ist notwendig, weil wir sehen, dass Omikron auch in Deutschland angekommen ist. Das bedeutet insbesondere, dass größere Silvesterfeiern in diesem Jahr in Niedersachsen nicht stattfinden dürfen. Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger für diese Maßnahme um Verständnis.“

Insgesamt gelten damit von Heiligabend an für drei Wochen die folgenden Regeln der Warnstufe 3:

  • Ungeimpfte unterliegen strengen Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur mit den Personen des eigenen Haushalts plus zwei Personen eines (einzigen) weiteren Haushalts treffen. Kinder unter 14 Jahre zählen nicht mit.
  • Private Feiern und Zusammenkünfte von geimpften und genesenen Personen sind am 24., 25. und 26. Dezember 2021 nur noch bis 25 Personen im Innenbereich und bis 50 Personen im Außenbereich zulässig. Kinder und Jugendliche werden bei den 25 oder 50 Personen mitgerechnet. Vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 15. Januar 2022 wird die Zahl der geimpften und genesenen Personen, die sich privat treffen oder miteinander feiern dürfen, auf zehn begrenzt. Hierbei zählen Kinder unter 14 Jahren nicht mit, ebenso wenig notwendige Begleit- oder Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich wegen medizinischer Kontraindikation oder wegen der Teilnahme an einer Studie nicht geimpft werden können, können trotz fehlender Impfung teilnehmen, werden aber mitgezählt. Übrigens: Eine private Feier oder eine private Zusammenkunft bleibt auch dann auf bis zu 10 Personen begrenzt, wenn diese Feier in einer angemieteten Räumlichkeit oder einer Gaststätte stattfindet.
  • Auch sonstige Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind generell in Warnstufe 3 und damit auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 15. Januar 2022 sowohl drinnen als auch draußen nur noch zulässig, wenn alle Teilnehmenden geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sind Ausnahmen von der Testverpflichtung nur bei geboosterten Menschen. Auf all diesen Veranstaltungen muss Abstand gehalten und eine FFP2-Maske getragen werden – auch im Sitzen.
  • Tanzveranstaltungen sind generell in Warnstufe 3 verboten – also auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 15. Januar 2022 -, ebenso Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen sowie Messen. Die Grenze 500 Personen gilt drinnen wie draußen.
  • In der Gastronomie gilt generell, dass nur geimpfte und genesene Personen mit negativem Test Zutritt haben, Ausnahmen von der Testverpflichtung nur bei geboosterten Menschen.
  • Das gleiche gilt für Beherbergungen. Hier kommen zwei weitere negative Tests pro Woche hinzu.
  • Auch auf Sportanlagen greift die 2-G-plus Regel mit den bekannten Ausnahmen für Geboosterte und Menschen mit Durchbruchsinfektionen nach vollständiger Impfung oder bei Kapazitätsbegrenzungen: 10 Quadratmetern pro Person.
  • Clubs und Diskotheken müssen ab dem 24. Dezember 2021 bis zum 15. Januar 2022 schließen, ebenso Weihnachtsmärkte.
  • Im gesamten Einzelhandel gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Für Körpernahe Dienstleitungen gilt 3-G, also geimpft, genesen oder negativ getestet – aber mit FFP2-Maske
  • Im ÖPNV bleibt es auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 15. Januar 2022 bei 3-G und FFP2-Masken-Pflicht.
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