Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen gilt landesweit ab Mitte März

Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen gilt landesweit ab Mitte März

Die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht tritt in Niedersachsen am 16. März in Kraft. Danach dürfen Beschäftigte in der Pflege und im Gesundheitswesen nur noch tätig sein, wenn sie gegen COVID-19 vollständig geimpft oder aber genesen sind – oder wenn sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Gesundheitsministerin Daniela Behrens begrüßt den Schritt: „Wir haben es immer noch mit sehr hohen Infektionszahlen zu tun und das Corona-Virus wird uns auf längere Sicht erhalten bleiben. Daher ist es gut, dass besonders gefährdete Menschen, die in Heimen leben oder im Krankenhaus behandelt werden, durch die Impfpflicht zukünftig noch besser geschützt sind.“

Mebi wird freigeschaltet

Ab kommenden Freitag, 11. März, kann das landesweite digitale Meldeportal „Mebi“ (Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht) von den Gesundheitsämtern freigeschaltet werden. Hierauf haben dann sowohl die Leitungen der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen als auch die Gesundheitsämter Zugriff. In der vergangenen Woche hat das Sozialministerium den Kommunen einen Handlungsleitfaden übersandt, um ein einheitliches Vorgehen in Niedersachsen sicherzustellen.

Personalengpässe in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen erwartet die Ministerin nicht. Die Impfquote in diesem Bereich sei in Niedersachsen überdurchschnittlich hoch. „Ich freue mich, dass die überwiegende Zahl an Beschäftigen sehr verantwortlich mit dem Thema umgeht. Es wird also nur einen kleinen Teil geben, der ab Mitte März den Ämtern gemeldet werden muss“, so Behrens. Erhebungen im Januar hatten gezeigt, dass landesweit noch etwa fünf Prozent der Beschäftigten sowohl in der Pflege als auch in Kliniken ungeimpft waren. In Niedersachsen arbeiten rund 240.000 Menschen im Gesundheitswesen, davon rund 90.000 in der Pflege.

Meldepflicht und Maßnahmenkatalog

Die Einrichtungen und Unternehmen sind ab 16. März verpflichtet, unverzüglich, das heißt, innerhalb von 14 Tagen, Mitarbeitende zu melden, bei denen der Impfstatus ungenügend oder unsicher ist oder Zweifel an der Echtheit des Nachweises bestehen. Auch Arztpraxen und andere Selbständige sind meldepflichtig. Derzeit gilt als vollständig immunisiert, wer doppelt geimpft oder aber geimpft und genesen ist. Die Gesundheitsämter fordern gemeldete Personen zunächst auf, einen Impfnachweis oder ein Attest vorzulegen. Gleichzeitig wird den Einrichtungen empfohlen, die oder den Beschäftigten vorübergehend patientenfern einzusetzen. Wird kein Nachweis vorgelegt, kann eine Anhörung mit einer Zwangsgeldandrohung folgen. Das Zwangsgeld beläuft sich auf 1.500 Euro bei einer Vollzeittätigkeit. Desweiteren kann – wiederum nach Anhörung und Androhung – ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Wird weiterhin kein Nachweis erbracht, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für die gemeldete Person verfügen.

Anzeige
Werben Sie bei Sehnde-News