Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes

Nach dem Abschluss der Verbandsbeteiligung hat die Landesregierung am Dienstag, 08.06.2021, den Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes (KiStRG) beschlossen. Der Gesetzentwurf wird nun unter Beantragung einer sofortigen Ausschussüberweisung in den Landtag eingebracht.

Neue Regelung für die Kirchensteuer bei Verzug – Foto: JPH

Anlass ist eine Regelung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Für Steuererklärungen, die nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen sind, ist der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht mehr ermessensabhängig, sondern obligatorisch festzusetzen. Das hat in Bezug auf die Kirchensteuerfestsetzung die Folge, dass auch hier der Verspätungszuschlag obligatorisch festzusetzen wäre.

Gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Kirchensteuer spricht allerdings, dass im Bereich der Kirchensteuer auf Druckmittel, Sanktionen und Strafen praktisch verzichtet wird. Die Anwendung der Vorschriften über Verzinsung, Säumniszuschläge sowie Straf- und Bußgelder sind gesetzgeberisch ausgeschlossen. Gleiches sollte auch für die Verspätungszuschläge gelten. Das wurde in Niedersachsen auch bereits aus Ermessenserwägungen so gehandhabt.

„Mit der Anpassung des Kirchensteuerrahmengesetzes stellen wir gesetzlich sicher, dass bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung keine Verspätungszuschläge zur Kirchensteuer erhoben werden“, erklärt Finanzminister Reinhold Hilbers das Ziel der Rechtsänderung. Andere Bundesländer haben ihre jeweiligen landesrechtlichen Kirchengesetze ebenfalls bereits angepasst beziehungsweise beabsichtigen eine solche Anpassung.

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