AfD scheitert vor Gericht: Kein Anspruch auf Teilnahme an der Regionsreise nach Israel

Die AfD-Fraktion in der Region Hannover war zunächst von der Israel-Reise des Regionspräsidenten mit Mitgliedern der Regionsversammlung ausgeschlossen worden. Die Regionsversammlung hatte dazu am 24.09.2019 beschlossen, dass für die vom 14. bis 23. November 2019 geplante Reise in die Partnerschaftsregion Untergaliläa in Israel der AfD-Fraktion kein Platz zugeteilt wird. In der dazugehörenden Beschlussdrucksache war unter anderem ausgeführt, es seien bei der Teilnahme eines Mitglieds der AfD-Fraktion Komplikationen möglich oder nicht auszuschließen. Andere Delegationsreisen nach Israel hätten komplett abgesagt werden müssen oder es sei zu erheblichen Programmänderungen gekommen.

Kein Anspruch der AfD auf Mitflug nach Israel – Foto: JPH

Dagegen hatte sich die Fraktion ans Verwaltungsgericht gewandt, um die Plätze für die Mitreise einfordern zu können. Das Verwaltungsgericht aber machte der klagenden Partei nun einen Strich durch die Rechnung: Im Laufe des Mittwochnachmittag hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover den Antrag der AfD-Fraktion in der Regionsversammlung der Region Hannover, diese im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Besetzung der Delegation der Region Hannover für die in zwei Wochen geplante Reise nach Israel und die Erteilung von entsprechenden Dienstreisegenehmigungen für teilnehmende Regionsabgeordnete neu zu entscheiden, abgelehnt.

In ihrem Beschluss hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts das Urteil im Wesentlichen damit begründet, dass eine in der Versammlung einer kommunalen Körperschaft gebildete Fraktion keinen Anspruch darauf habe, dass der Abgeordnetenanteil einer Delegation für eine repräsentativen Zwecken der Körperschaft dienende Reise spiegelbildlich zum Kräfteverhältnis der in der Versammlung vertretenen politischen Gruppierungen zusammengestellt werde. Gleichbehandlungsansprüche einer Fraktion bestünden regelmäßig dann, wenn es um den Bereich der politischen Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Körperschaft gehe. Diese Bereiche würden von der geplanten Reise aber nicht berührt.

Ein Gleichbehandlungsanspruch komme darüber hinaus auch bei einer von der kommunalen Vertretung selbst organisierten Reise in Betracht. Das sei auch nicht der Fall, denn die geplante Reise beruhe auf einer Einladung der Partnerregion in Israel.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können noch Beschwerde beim OVG Lüneburg einlegen.

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