Inflation wirkt sich auch auf Erbbaurechte aus: Klosterkammer informiert

Inflation wirkt sich auch auf Erbbaurechte aus: Klosterkammer informiert
Die Klosterkammer ist auch in Ilten mit den Klosterforsten vertreten - Foto: JPH

Die Inflation wirkt sich stetig auf den Geldbeutel der Bürger in Deutschland aus. Und der Januar war zudem per se ein Monat des „klammen Geldbeutels“: Sämtliche Versicherungen buchen in der Regel dann ihre Jahresbeträge ab. Auch die Wertsicherung unserer Erbbaurechte hat im Januar begonnen und wird in den kommenden Monaten weitergehen. „Natürlich haben wir Verständnis für die Gesamtumstände, müssen aber auch unseren vertraglichen Regelungen fristgerecht nachkommen“, sagt Dr. Matthias Nagel, Leiter des Abteilung Liegenschaften der Klosterkammer Hannover. Die Klosterkammer, mit 17.000 Vertragspartnern die größte Erbbaurechtsausgeberin Deutschlands, hat etwa 2.000 Verträge, bei denen in diesem Jahr die Preissteigerung der vergangenen Jahre nachgeholt wird.

 Erhöhung von 25 Prozent

Die Wertanpassung wird – je nach Vertragsmuster – alle fünf oder zehn Jahre vorgenommen. Das bedeutet im Einzelfall, dass auf die Erbbauberechtigten spürbare Belastungen zukommen: Jemand, der pro Jahr beispielsweise 1.000 Euro für sein Grundstück bezahlt hat, muss nun etwa 1.250 Euro hierfür einpreisen.

„Die von uns versendeten Wertsicherungsschreiben enthalten den neuberechneten Erbbauzins. Der Vertrag sieht eine regelmäßige Anpassung des Erbbauzinses an die inflationsbedingte Preisentwicklung vor“, sagt Dr. Matthias Nagel. Die Anpassung richtet sich nach dem so genannten Verbraucherpreisindex, der am Kaufkraftverlust (Inflation) des Geldes gemessen wird. Der Verbraucherpreisindex wird vom Statistischen Bundesamt unabhängig ermittelt und ist im Internet öffentlich einsehbar.

Da die Inflation insbesondere in den vergangenen Jahren besonders hoch war, trifft dies auch den Geldbeutel der Erbbaurechtsnehmer mehr als gewohnt. Allerdings gibt es für Erbbaurechtsverträge eine so genannte Kappungsgrenze, denn auch der Anstieg der Löhne fließt in die komplizierte Berechnung mit ein. Der Erbbauzins darf nach der gesetzlichen Regelung nicht höher ansteigen, als sich auch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse positiv verändert haben. Erbbauberechtigte sind damit sogar – im Gegensatz zu Mietern – gesetzlich vor übermäßig hohen Preissteigerungen geschützt.

Die Wertsicherung im laufenden Erbbaurechtsvertrag sichert beiden Vertragsparteien eine verlässliche Berechnungsgrundlage. Der Erbbauzins ändert sich mit der Inflation, aber die ursprünglich im Vertrag festgeschriebene Verzinsung bleibt dieselbe. Mehr Informationen gibt es auf der Homepage der Klosterkammer.

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