Neue Regelungen für Großveranstaltungen und Änderungen in der Corona-Verordnung für Niedersachsen

Mit der am Donnerstag, 15.07.2021, veröffentlichten und am Freitag, 16.07.2021, in Kraft tretenden Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung werden zunächst nur kleinere, teilweise auch nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Die Inzidenzen steigen bedauerlicherweise vielerorts in Niedersachsen wieder, sie befinden sich aber nach wie vor auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau. Die tendenziell infektionssteigernd wirkende Urlaubszeit steht jedoch erst noch bevor.

Niedersachsen passt die Corona-Verordnung an – Foto: Red

Gleichzeitig hat es in den vergangenen Wochen einen deutlichen Impffortschritt gegeben. Inzwischen sind rund 43 Prozent der Niedersachsen vollständig und rund 62 Prozent einmal geimpft. Für einen guten Impfschutz – insbesondere gegen die Delta-Variante – ist jedoch eine vollständige Impfung – also zwei Impfdosen plus 14 Tage – notwendig. Und in der Altersgruppe der zwölf- bis 18-jährigen nimmt die Impfdynamik infolge der misslichen Stiko-Empfehlung bedauerlicherweise erst jetzt langsam Fahrt auf, für die bis Zwölfjährigen gibt es noch keinen Impfstoff. Die Corona-Gefahren sind also noch keineswegs gebannt, es gilt weiterhin vorsichtig zu bleiben und besonnen vorzugehen.  Das trifft insbesondere auf Erwachsen zu, die Umgang mit Kindern unter zwölf Jahren haben.

Hier eine Übersicht über die wesentlichen, jetzt in der Corona-Verordnung vorgenommenen Änderungen:

  • Es wird noch einmal betont, dass eine Kontaktdatennachverfolgung in der Gastronomie auch in Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgen muss, in denen die 7-Tage-Inzidenz bei nicht mehr als 10 liegt. Diese Verpflichtung zur Datenerhebung gilt sowohl für Gastronomiebetriebe als auch für Clubs und Diskotheken.
  • Es ist nun neu geregelt, dass neben den Besuchern von Wochenmärkten in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen mit einer Inzidenz von nicht mehr als 10, auch Verkäufer auf Wochenmärkten keine Masken mehr tragen müssen. Die Maskenpflicht für Besucher der Märkte war schon mit der letzten Verordnungsänderung aufgehoben worden.
  • Besucher von Großveranstaltungen sind verpflichtet, eine medizinische Maske zu tragen. Vor dem Hintergrund der niedrigen Inzidenzen und der steigenden Impfquote erscheint es vertretbar, auch auf die landesrechtlichen Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckung im Bereich der Arbeits- und Betriebsstätten zu verzichten. Was bleibt, ist die Maskenpflicht für Menschen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern naturgemäß erfordern, wie zum Beispiel köpernahe Dienstleistungen.
  • Der Verzicht auf die Maskenpflicht erstreckt sich nun auch auf musikalischen Kleingruppenunterricht.
  • Es werden Erleichterungen für die Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie für Theater- Kino- und ähnliche Veranstaltungen vorgenommen. Die Belüftung der Räumlichkeiten kann zukünftig nicht nur durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr vorgenommen werden, sondern auch durch eine Luftdesinfektion oder Luftfilterung. Hierdurch sollen Veranstaltungen auch für Veranstaltungsstätten, die nicht über eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr verfügen, ermöglicht werden.
  • In Abstimmung mit den anderen Bundesländern werden Großveranstaltungen eingefügt. Vor dem Hintergrund der niedrigen Infektionszahlen werden die bisherigen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in diesem Bereich gelockert.

Großveranstaltungen für mehr als 5000 Besucher dürfen nur in Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgen, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt. Notwendig ist ein entsprechender Antrag mit einem qualifizierten Hygienekonzept und eine Zulassung durch die zuständigen Behörden. Ein Widerrufsvorbehalt sichert ein etwaiges Absagen der Veranstaltung ab, falls die Infektionszahlen in Niedersachsen erneut steigen sollten.

Wie viele Personen ins Stadion dürfen, steht noch nicht abschließend fest – Foto: JPH

Großveranstaltungen können sowohl mit sitzendem als auch mit (zeitweise) stehendem Publikum erfolgen – und zwar sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. Die besonderen Voraussetzungen, die dabei erfüllt werden müssen, ergeben sich aus den Sätzen 2 bis 9 des Paragraphen 6 c. So muss der erforderliche Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen Besuchern eingehalten werden. Dies gilt bei einer Inzidenz bis einschließlich 10 bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, nicht für Kleingruppen bis zu 25 Personen. Bei Open-Air-Veranstaltungen darf in Gruppen von bis zu 50 Personen auf den Mindestabstand verzichtet werden.

Bei einer Inzidenz zwischen 10 und 35 gilt das Abstandsgebot nicht für Kleingruppen mit höchstens 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten. Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet. Bei der Ermittlung der zulässigen Zahl von Personen, zwischen denen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden muss, werden vollständig geimpfte Personen und genesene Personen nicht eingerechnet.

Die Einhaltung des Abstandsgebots kann beispielsweise durch die Zuweisung eines festen Sitzplatzes für jeden Besucher erfolgen. Es ist auch eine Schachbrettbelegung der Sitzplätze möglich. Dabei genügt eine Besetzung mit je einem freien Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien Plätzen. Als weiteres Element zur Sicherstellung der Einhaltung des erforderlichen Abstandsgebots im Rahmen des Hygienekonzepts muss der Veranstalter Maßnahmen zur Lenkung und Aufteilung der Besucherströme beim Zugang, während der Veranstaltungspausen und beim Verlassen der Veranstaltung treffen. Es sind auch andere Regelungen zur Sicherstellung der Einhaltung des Abstandgebotes denkbar. Die Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend.

Die Kontaktdaten aller Besucher sind zu dokumentieren, personalisierte Tickets sind ausreichend. Eine Testpflicht beziehungsweise Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises besteht. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sind von der Verpflichtung zum Test ausgenommen.

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist ein gesondertes Lüftungskonzept erforderlich, um eine ausreichende Luftzirkulation zu gewährleisten und so die Ansammlung von Aerosolen zu verhindern. Möglich ist dies durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr oder durch eine Luftdesinfektion oder Luftfilterung.

Auch Anbieter auf dem Markt brauchen keine Maske mehr – Foto: JPH/Archiv

Großveranstaltungen dürfen aus infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht mit mehr als 25 000 Besuchern erfolgen. Um einer zu hohen Auslastung der Veranstaltungsstätten und Veranstaltungsorte und damit der Gefahr, dass die notwendigen Abstände nicht konsequent eingehalten werden können, entgegenzuwirken, wird zudem geregelt, dass die Zahl der Besucher 50 Prozent der Personenkapazität der gesamten Einrichtung nicht überschreiten darf.

  • Die Aufzählung zu Kindertagespflege, private Kinderbetreuung und Jugendfreizeiten wird um die Durchführung von Betreuungsangeboten von Kindern und Jugendlichen in Zeltlagern ergänzt. Damit wird klargestellt, dass einmalig oder auch regelmäßig stattfindende Betreuungsangebote für Gruppen von Kindern und Jugendlichen in Zeltlagern zu den Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs.4 zählen.
  • Mit der Änderung wird der Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan „Corona Schule“ vom 16.07.2021 für die Schulen verbindlich.
  • Den Beschäftigten wird in den Betrieben ermöglicht, die Testpflicht auch mittels eines Selbsttests (Test zur Eigenanwendung) zu erfüllen. Die Grenze für die Testpflicht für die Besucher von Heimen wird von einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 auf eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10 abgesenkt. Trotz der erfreulichen Entwicklung der Infektionszahlen in Niedersachsen erscheint es sachgerecht, die Besucher bereits bei einer solchen niedrigeren 7-Tage-Inzidenz zu testen, um die besonders schutzbedürftigen Bewohner von Heimen weiterhin vor Infektionen zu schützen. Auch das Testangebot für die Besucher kann von nun an sowohl mit PoC-Antigen-Tests als auch mit einem Test zur Eigenanwendung erfüllt werden.
  • Ausdrücklich hingewiesen sei noch auf eine Änderung: Soweit alle anwesenden Gäste einer Tagespflegeeinrichtung einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können, gilt das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für diesen Personenkreis nicht mehr.

Die Änderungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung treten am 16. Juli 2021 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 3. September 2021 außer Kraft. Im Übrigen wird die Landesregierung das Infektionsgeschehen weiterhin permanent beobachten und die Verordnung gegebenenfalls auch vor dem formalen Ende anpassen. Mit der längeren Geltungsdauer wird den Betroffenen mehr Planungssicherheit gegeben.

Es gilt rechtlich ausschließlich der exakte Wortlaut der Verordnung.

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