Nachbesserungen an der niedersächsischen Corona-Verordnung

Wie bereits vor einigen Tagen angekündigt, finden sich in der Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung einige kleinere redaktionelle Anpassungen, Korrekturen und Klarstellungen in Bezug auf die Version vom 4. Juni 2021. Zudem werden die verordnungsrechtlichen Regelungen weiter an den ebenfalls aktualisierten Stufenplan 2.0 der Landesregierung angepasst, um eine Harmonisierung der geltenden Schutzmaßnahmen herzustellen.

Private Veranstaltungen
Niedersachsen stellt Verordnung klar – Foto: Rad

Teilnehmer einer privaten Feier mit einem geschlossenen Personenkreis benötigen einen negativen Testnachweis. Das gilt bis zu einer Inzidenz von 50, darüber sind private Feiern nicht zulässig. Diese Ergänzung schließt eine Regelungslücke in der Gesamtsystematik der Corona-Verordnung.

Öffentliche Veranstaltungen

Bis zu einer Inzidenz von 35 sollen Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit teilweise stehendem Publikum auch ohne vorherige Tests aller Teilnehmenden zulässig sein. Bisher war eine Testpflicht ab 250 Personen vorgesehen. Abhängig vom Setting sind größere Veranstaltung nach der Verordnung aber teilweise genehmigungspflichtig. Diese Genehmigung kann dann mit weiteren Auflagen – wie insbesondere eine Testpflicht – versehen sein.

Durch die erfolgte Ergänzung ist zukünftig bei Inzidenzen unter 50 ein Schachbrettmuster auch bei Veranstaltungen unter freiem Himmel zulässig; ausreichend ist ein Abstand von mindestens einem Meter zu jeder Person, mit der nicht eine Zusammenkunft zulässig ist. Es geht um Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlicher Einrichtungen sowie Kinos, die allesamt nicht auf verbale Interaktion und Kommunikation der Besucher ausgerichtet sind und mit sitzendem Publikum erfolgen. Durch die Anpassung hinsichtlich der Abstände der Sitzplätze wird eine Ungleichbehandlung zwischen Veranstaltungen unter freiem Himmel und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen beseitigt. Die Regelung stellt eine Erleichterung im Hinblick auf das allgemeine Abstandsgebot dar.

Schwimmen

In der Regelung für Schwimmbäder wurde bei einer Inzidenz über 50 eine Begriffsklärung sowie eine Ergänzung der Nutzungsgruppen eingefügt: Ersetzt wurde der Begriff „Schwimmbäder“ durch „Freibäder und Schwimmhallen“. Freibäder dürfen nach der Änderung schon ab einer 7-Tage-Inzidenz von weniger als 100 öffnen. Es wird klargestellt, dass bei einer Inzidenz über 50 volljährige Besucher eines Freibades der Testpflicht unterliegen. Außerdem unterliegen Trainer und Betreuer altersunabhängig der Testpflicht. Erweitert wurde die Regelung um die zulässige Nutzung von Schwimmhallen für das Rettungsschwimmtraining. Beim Schulschwimmen soll sichergestellt werden, dass am Schulschwimmen im Szenario A die gesamte Klasse teilnehmen kann, auch wenn ihr mehr als 20 Personen angehören. Auch hinsichtlich der Vorgaben zu Tests der Lehrkräfte und der Schüler gibt es speziellere Regelungen, die gleichermaßen wirksam dem Eintrag von Infektionen in die Schwimmstätte vorbeugen.

Es wird bei der Beherbergung eine Gleichstellung der Nutzungsmöglichkeiten von Schwimmbädern in Beherbergungsbetrieben mit den Nutzungsmöglichkeiten von allgemeinen Schwimmbädern vorgenommen. Hintergrund ist, dass einige Hotelschwimmbäder in bestimmten Zeiten zum Beispiel auch für Schwimmkurse genutzt werden. Die gleichzeitige Nutzung der Schwimmbäder durch Beherbergungsgäste und andere Nutzer soll aber verhindert werden. Damit ist ein besserer Infektionsschutz gewährleistet. Diese Neuregelung entspricht den Vorgaben des Stufenplans 2.0 der Landesregierung.

Diskotheken, Clubs und Bars
Maskenpflicht gilt noch in vielen Bereichen – Grafik: JPH

Bei einer Inzidenz unter 35 zukünftig muss künftig auch in einer Diskothek, einem Club, einer Bar oder einer ähnlichen Einrichtung eine medizinische Maske getragen werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung darf allerdings abgenommen werden, soweit und solange die betroffene Person einen Sitzplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot eingehalten wird. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist neben den geltenden Abstands- und Hygieneregelungen sowie dem umfangreichen Testkonzept ein Grundbaustein zur Durchbrechung von Infektionsketten im Rahmen der Bekämpfung von Infektionen mit dem Corona-Virus.

Bei einer Inzidenz unter 100 können Bars genau wie Cafés und Restaurants im Innen- und Außenbereich öffnen. Die Gäste dürfen sich allerdings nur an den Tischen aufhalten und müssen – wenn sie nicht sitzen – in den Innenräumen eine Maske tragen und Abstand halten. Es gilt zusätzlich die Testpflicht und eine Begrenzung der Kapazität auf 50 Prozent und die Sperrstunde 23 Uhr. Unterhalb einer Inzidenz von 50 entfällt im Außenbereich die Testpflicht, Kapazitätsbeschränkung und die Sperrstunde, im Innenbereich erst unterhalb einer Inzidenz von 35. Diskotheken und Clubs sind über einer Inzidenz von 35 ganz geschlossen.

Spielotheken

Für eine Inzidenz von mehr als 35 ist geregelt, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung auch in den für den Verzehr von Speisen und Getränken besonders vorgesehenen Bereich von Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen zu tragen ist. Hierdurch wird eine Regelungslücke geschlossen. Die Mund-Nasen-Bedeckung darf nur beim Verzehr von Speisen oder Getränken abgenommen werden und nicht pauschal in dem für den Verzehr besonders vorgesehenen Bereich. Es wird klargestellt, dass die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken unzulässig ist. Personen, die in Spielhallen und Spielbanken Speisen und Getränke ausgeben, müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Sportangebote
Sschwimmen nach bestimmten Regeln – Foto: JPH

Für den Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen wurde eine Harmonisierung vorgenommen: Es ergibt sich nunmehr auch bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 eine Testpflicht für alle Volljährigen; die Testpflicht für Trainer bleibt weiterhin altersunabhängig geregelt.

Im Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel wird die Testpflicht gelockert. Bei einer Inzidenz über 50 gilt – wie bisher auch in der Verordnung – eine Testpflicht für jegliche Art des Gruppensports. Bei einer Inzidenz von 35 bis 50 beschränkt sich die Testpflicht dann nur noch auf den Kontaktsport. Damit gilt im Bereich Sport folgendes Testregime:

  • Sport drinnen: mit Test ab einer Inzidenz ab 35
  • Sport draußen mit Inzidenz ab 50: mit Test, aber nur bei Gruppenangeboten (kontaktfreier Sport und Kontaktsport
  • Sport draußen mit Inzidenz 35 bis 50: mit Test, aber nur bei Kontaktsport
  • Unterhalb einer Inzidenz von 35 – derzeit das Gros der Landkreise – besteht keine Testpflicht
  • Testpflicht gilt nur für Erwachsene oder unabhängig vom Alter für Trainerinnen und Trainer.

Es gilt der genaue Wortlaut der Verordnung.

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