Infektionsschutzgesetz bringt neue Regeln für Beschäftigte sowie Besucher in Pflegeheimen und Praxen

Mit dem am Mittwoch in Kraft getretenen neuen Infektionsschutzgesetz wurden die Testpflichten für Beschäftigte sowie Besucher in den Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege verschärft. So soll die Sicherheit und der Schutz vor Ansteckungen und Ausbrüchen mit COVID-19 erhöht werden. Nun müssen alle Besucher einen negativen Corona-Test vorlegen, bevor sie ein Pflegeheim oder ein Krankenhaus betreten. Dies gilt ausdrücklich auch für geimpfte und genesene Personen – also 2-GPlus. „Diese neue Regelung schafft eine zusätzliche Sicherheit für die Bewohner. Für die Pflegekräfte und das Personal in den Krankenhäusern bringt sie aber eine erhebliche zusätzliche Belastung mit sich, da bei allen Besuchern Tests vorgenommen werden müssen“, erklärt Daniela Behrens.

zugang nur mit Tests, unabhängig vom Impfstatus – Grafik: JPH

Gerade mit Blick auf das Weihnachtsfest sollten Besuche in den Alten- und Pflegeheimen unbedingt weiter möglich bleiben, um eine Vereinsamung der Bewohner zu verhindern, so die Ministerin. Dies sei für die Einrichtungen aber mit einem großen Aufwand verbunden. „Ich bitte deshalb alle Angehörigen, Freunde und Bekannte von Bewohnern in den Pflegeheimen ganz herzlich: Machen sie den notwendigen Test vor einem Besuch bitte kostenlos in einem Testzentrum oder in einer Apotheke. Jede und jeder kann so einen kleinen Beitrag zur Entlastung der Pflegekräfte in den Einrichtungen leisten.“

In Paragraph 28b des in der vergangenen Woche von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Infektionsschutzgesetzes findet sich zudem eine Formulierung, die über die Absprachen der Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder und des Bundes sowie die Begründung des Gesetzes hinausgeht. Nach dieser Regelung wären alle Beschäftigten in den Arztpraxen, Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen zu täglichen Tests vor dem Betreten ihrer Arbeitsstätte verpflichtet und zwar unabhängig von ihrem Impfstatus. Die vorgesehene Ausnahmeregelung, nach der bei geimpften und genesenen Personen zwei Tests pro Woche ausreichend sind, bezieht sich nach der eindeutigen Formulierung im Gesetzestext nur auf PCR-Tests. Nach der Begründung des Änderungsantrages, mit dem die Änderung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde, sind allerdings auch Antigenschnelltests zulässig. Dies entspräche auch den bisherigen Forderungen der Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder, die für geimpfte und genesene Beschäftigte eine zweimalige Testangabe mittels Antigentest für ausreichend halten.

„An dieser Stelle handelt es sich nach unserer Auffassung um einen fehlerhaften Verweis im Gesetzestext, der schnell korrigiert werden muss“, erklärt Niedersachsens Gesundheitsministerin. „Die Krankenhäuser, die Arztpraxen und auch die Alten- und Pflegeheime sind aufgrund der Pandemie massiven Zusatzbelastungen ausgesetzt. Eine tägliche Testpflicht für geimpftes Personal vor dem Betreten der Arbeitsstelle ist im Alltag vor Ort praktisch nicht umzusetzen. Das Gesetz schießt an dieser Stelle über das Ziel hinaus. Vor diesem Hintergrund haben wir den betroffenen Einrichtungen bereits unsere Rechtsauffassung mitgeteilt, dass wir von einem fehlerhaften Verweis im Gesetzestext ausgehen. Für geimpfte und genese Beschäftigte in Praxen, Krankenhäusern, sowie Alten- und Pflegeheimen sind zwei verpflichtende Antigenschnelltests pro Woche ausreichend.“

Die Konferenz der Minister der Länder bittet den Bund mit einem Beschluss von Donnerstag seinerseits für eine entsprechende Klarstellung zu sorgen und damit für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen. „Die Pflicht zum täglichen Test für ungeimpftes Personal bleibt zum Schutz der Patienten und der anderen Mitarbeiter selbstverständlich bestehen“, macht Behrens deutlich.

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