Allgemeinverfügung der Region Hannover zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Inzwischen sind in der Landeshauptstadt drei Weihnachtsmärkte – auf der Lister Meile, vor dem Hauptbahnhof und um die Marktirche sowie wie Weihnachtspyramide am Kröpke – geöffnet worden und es muss wegen der weiter fortschreitenden Pandemie der Schutz der Bevölkerung in den Vordergrund rücken, wenn man die Weihnachtsmärkte nicht präventiv schließen will. Daher hat die Region Hannover eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab sofort gilt.

Die Regelung der Allgemeinverfügung gilt für die Weihnachtsmärkte – Grafik: Region Hannover

Die Region Hannover erlässt für das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover folgende Allgemeinverfügung:

  1.  Jede Person, die sich an den in den Anlagen 1 bis 3 dargestellten Örtlichkeiten (vereinfacht auf den Weihnachtsmärkten Lister Meile, Hauptbahnhof und Marktkirche) auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover (Weihnachtsmärkte) unter freiem Himmel oder in diesen Bereichen an einem Weihnachtsmarktstand aufhält, hat unabhängig von der Einhaltung des Abstandsgebotes in der Zeit von 11 bis 21 Uhr eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht). Dies gilt auch für das dienstleistende Personal der Weihnachtsmarktstände.
  2.  Die Betreiber der jeweiligen Weihnachtsmärkte werden verpflichtet, an sämtlichen Zugängen durch eine entsprechende, gut wahrnehmbare und dauerhafte Beschilderung auf die Maskenpflicht hinzuweisen.
  3. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht
    a) bei der Ausübung einer andauernden beruflichen schweren körperlichen Tätigkeit,
    b) für Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, wie einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können oder
    c) während der Einnahme von Speisen und Getränken.

Für Kinder und Jugendliche gelten die Regelungen: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres werden durch diese Allgemeinverfügung nicht verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 23.11.2021 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 30.12.2021. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Verbindlich ist nur der Text der Allgemeinverfügung

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