Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft – verlängert bis Juni

Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft – verlängert bis Juni

Die niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus wurde zuletzt Ende April bis zum 25. Mai 2022 verlängert. Mit der ab sofort in Kraft tretenden Änderungsverordnung wird nun die Geltungsdauer der Corona-Verordnung bis zum 22. Juni 2022 verlängert. In großen Teilen bleiben die durch diese Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten. Grund ist, dass es in Niedersachsen nach wie vor tagtäglich eine nicht unerhebliche Zahl von Neuinfektionen gibt und die Inzidenz im Land mit knapp über 400 nach wie vor vergleichsweise hoch ist. Allerdings wurde der Gipfel der Infektionswelle bereits vor einigen Wochen überschritten und die 7-Tagesinzidenz befindet sich in einer stetigen Abwärtsbewegung. Insofern ist zu hoffen, dass auch die verbleibenden Schutzmaßnahmen perspektivisch schrittweise abgebaut werden können.

Lockerungen in mehreren Bereichen

Schon mit der heutigen Verordnungsänderung erfolgen Lockerungen in mehreren Bereichen:

Bislang sind Mitarbeiter, aber auch Besucher von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen generell zum Tragen einer FFP-2- Maske oder einer Maske vergleichbaren Schutzniveaus verpflichtet. Mit der Neuregelung sind ab heute die Leitungen von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in der Pflicht, im Rahmen der aufzustellenden Hygienepläne eigenständig Regelungen über das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen zu treffen. Das bedeutet, dass die Einrichtungsleitung den beschäftigten Personen, Besuchern sowie Patienten situationsabhängig zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Maske verpflichten kann und sollte.

Es kann, muss aber nicht unbedingt eine FFP-2 Maske sein und sie muss auch nicht immer und überall getragen werden. Bei Nichtbeachtung können die Betreffenden des Hauses verweisen oder anderweitig sanktioniert werden.

In der Regelung zu Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste der Corona-Verordnung wird präzisiert. Es wird klargestellt, dass die Möglichkeit zur Abnahme der Maske – wenn dies für die Behandlung notwendig ist – nicht nur für Patienten, sondern auch für andere Personen gilt, beispielsweise für Ärzte und Logopäden.

Regelungen fürs Pfegepersonal

Durch das Einfügen eines weiteren Satzes erfolgt insoweit eine Klarstellung, dass eine Maskenpflicht für die in den Einrichtungen tätigen Personen auch dann nicht besteht, soweit diese in Räumen tätig sind, die weder öffentlich noch für Patienten zugänglich sind – wie beispielsweise Sozial- oder Lagerräume. Insoweit wird nun der Anwendungsbereich der Regelung insgesamt beschränkt auf die Bereiche, in denen dies zum Schutz der besonders vulnerablen Patienten erforderlich ist. Mögliche weitergehende Anordnungen im Einzelfall auf Grundlage des Hausrechts der betroffenen Einrichtungen bleiben hiervon unberührt.

Spezielle Gemeinschaftsunterkünfte

Eine weitere Änderung betrifft Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie vollziehbar Ausreisepflichtigen. Mit den Neuregelungen sind Betreiber dieser Einrichtungen zukünftig nicht mehr verpflichtet, während des Aufenthalts einer Person in der betreffenden Einrichtung jeweils mindestens zwei Tests je Woche vorzunehmen.

Es bleibt jedoch bei der Testverpflichtung bei der Aufnahme in die Einrichtung und bei der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (Schutzniveau FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus). Damit erfolgt  auch weiterhin eine Reduktion der Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus für beschäftigte und untergebrachte Personen.

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