3-G-Regelung im OLG Celle, LG Hannover und beim AG Lehrte

Ab kommenden Montag dürfen Besucher und Verfahrensbeteiligte das Oberlandesgericht (OLG) Celle bis auf wenige Ausnahmen nur noch betreten, wenn sie entsprechend der sogenannten 3-G-Regelung geimpft, genesen oder negativ auf das Corona-Virus getestet sind. Dies ist vor Beginn einer Sitzung gegenüber dem Wachpersonal im Empfangsbereich des Gerichtsgebäudes nachzuweisen; hierfür ist ausreichend Zeit einzuplanen.

OLG Celle und AG Lehrte regeln Zugang neu – Foto: Ajel auf Pixabay.de

Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Verpflichtung, FFP2-Masken im Gebäude zu tragen. Für einzelne Gerichtsverhandlungen können abweichende Regelungen gelten. Einzelheiten werden aktuell auf der Internetseite des Oberlandesgerichts bekanntgegeben.

LG Hannover ab 15.12. mit 3-G-Regel

Aufgrund des unverändert hohen Infektionsgeschehens und zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gilt ab Mittwoch, 15.12.2021, auch im Landgericht (LG) Hannover für alle Besucher, Medienvertreter, Rechtssuchende und Dritte sowie grundsätzlich auch für Verfahrensbeteiligte die 3-G-Regel.

Es dürfen somit nur geimpfte, genesene oder getestete Personen das Gebäude betreten. Sie haben einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder bereits bei Eintritt vorliegenden Nachweis einer höchstens 24 Stunden zurückliegenden Testung (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest) sowie einen Personalausweis zur Identifikation vorzulegen. Eine Testmöglichkeit in den Räumen des Landgerichts besteht nicht. Darüber hinaus sind im Gerichtsgebäude alle Besucher sowie Verfahrensbeteiligte verpflichtet, eine Maske mindestens der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen. Sogenannte OP-Masken genügen nicht mehr. Der Zutritt zum Gerichtsgebäude kann bei einer Verweigerung zum Tragen einer Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 versagt werden.

Auch AG Lehrte regelt Zugang neu

Auch für das Amtsgericht (AG) Lehrte gelten neue Hygienemaßnahmen. So dürfen nur geimpfte, genesene oder getestete Verfahrensbeteiligte, Rechtsuchende, Besucher sowie Dritte – beispielweise Handwerker – das Gebäude betreten. Sie haben einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen bereits bei Eintritt vorliegenden Nachweis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Tests sowie einen Lichtbildausweis zur Identifikation vorzulegen (3-G-Regelung). Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Testpflicht ausgeschlossen.

Alle Personen haben beim Betreten und im Gebäude eine Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutzstandard, also mindestens eine FFP2-, N95- oder KN95-Maske zu tragen (Maskenpflicht). Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Eine Stoffmaske und ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz – die OP-Maske – sind nicht ausreichend. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung das Tragen einer Maske nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Auch für das Amtsgericht Lehrte gilt dabei, dass die Voraussetzungen von Besuchern und den externen Verfahrensbeteiligten einer Gerichtsverhandlung und anderer Sitzungen vor Beginn der Sitzung gegenüber dem Wachpersonel im Empfangsbereich des Gerichtsgebäudes entsprechend nachzuweisen; hierfür ist ausreichend Zeit vor Sitzungsbeginn einzuplanen.

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