Neue Bearbeitungsgebühr für Onlinebestellungen aus Drittstaaten

Neue Bearbeitungsgebühr für Onlinebestellungen aus Drittstaaten
Zusätzlich zum Wegfall der Zollgrenzen gibt es nun eine Gebühr pro Warengruppe - Foto: JPH

Ab dem 1. November 2026 wird für Sendungen aus Nicht-EU-Staaten, die von Online-Händlern oder Plattformen direkt an Verbraucher in der EU geliefert werden, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zwei Euro erhoben. Die Gebühr fällt für jede unterschiedliche Warenposition innerhalb einer Sendung an.

Beispiel: Enthält ein Paket ein T-Shirt aus Baumwolle, eine Handyhülle und ein Buch, sind sechs Euro zu zahlen. Finden sich in einer Sendung dagegen vier T-Shirts aus Baumwolle, würden einmalig zwei Euro erhoben.

Zusatzkosten zum Zoll

Die Gebühr ist zusätzlich zu den regulären Einfuhrabgaben zu entrichten und gilt unabhängig vom jeweiligen Sendungswert. Damit unterliegen auch höherwertige Onlinebestellungen über 150 Euro dieser Regelung.

Die Bearbeitungsgebühr ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets für den grenzüberschreitenden E-Commerce im Rahmen der EU-Zollreform. Sie gilt zusätzlich zu dem bereits zum 1. Juli 2026 in Kraft getretenen Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze und die damit einhergehende Einführung eines Pauschalzolls in Höhe von drei Euro pro Warenkategorie. Die Erhebung der Bearbeitungsgebühr soll insbesondere dazu beitragen, die gestiegenen Kosten für die Kontrolle und Abwicklung entsprechender Sendungen zu decken.

Zahlung über Händler

Die Abwicklung und Zahlung der Handling Fee übernehmen in der Regel die Transportdienstleister oder die Händler oder Plattformen. Für Verbraucher ergeben sich insoweit mit der neuen Gebühr grundsätzlich keine Änderungen oder Verpflichtungen.

Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Händler die Gebühr in Abhängigkeit vom jeweiligen Verkaufsmodell an die Kunden weitergeben. Verbraucher sollten daher im Bestellvorgang oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf entsprechende Hinweise zur Bearbeitungsgebühr achten.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass für die Erhebung der Gebühr der Zeitpunkt der Einfuhr in die EU maßgeblich ist. Daher können auch Bestellungen betroffen sein, die vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage aufgegeben wurden.

Weitergehende Informationen finden Sie beim Zoll im Internet.

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